Das ändert sich 2022

Das ändert sich 2022

Laura Cyprian
04.11.2021

Rechnungszinsänderung, Pflegereform, Erhöhung des Mindestlohns – das neue Jahr bringt einige finanzielle Änderungen, die auch Sie und Ihre Angestellten betreffen.

Rechnungszinsänderung

Ab 1. Januar 2022 fällt der Rechnungszins von 0,9 auf 0,2 Prozent. Einen solchen Sprung gab es das letzte Mal im Jahr 1942. Einige Versicherungs- und Finanzprodukte wie zum Beispiel die private Altersvorsorge oder die Absicherung bei Berufsunfähigkeit werden dadurch teurer.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die gehaltliche Mindestsumme, ab der es Angestellten freisteht, sich für eine private Krankenversicherung (PKV) zu entscheiden. Die Vorteile der PKV für Ärzte sind dabei nicht unerheblich.
Im Vergleich zu den vergangenen Jahren ist die Änderung 2022, dass es keine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gibt. Genau wie 2021 liegt sie bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 64.350 Euro.

Erhöhung des Mindestlohns

2022 gibt es die letzten zwei Stufen des vierstufigen Plans zur Mindestlohnerhöhung. Am 1.1.22 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro pro Stunde. Im Juli 2022 gibt es eine erneute Steigerung auf 10,45 Euro. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für 2023 und 2024 steht noch nicht fest.

2022 steigt der Mindestlohn.

Mindestausbildungsvergütung steigt

Für Lehrverträge ab 1. Januar 2022 gelten jeweils für das erste Ausbildungsjahr 585 Euro als gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Für die folgenden Ausbildungsjahre gibt es Aufschläge: Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent oder 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des erste Ausbildungsjahres.

Pflegereform

Ab Januar 2022 treten es bereits einige Regelungen der neuen Pflegereform in Kraft: finanzielle Entlastung von Heimbewohnern und Kostenerhöhung von Pflegesachleistung.
Ab 1.9.2022 sollen Pflegekräfte bundesweit einheitlich bezahlt werden. Ab dann werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen.
Außerdem bekommt die Pflegeversicherung ab dem neuen Jahr einen Bundeszuschuss von einer Milliarde Euro pro Jahr. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent.

Änderung Medizin-Studium

Ab 2022 ist die Übergangsphase beendet und Wartesemester werden nicht mehr berücksichtigt. Das heißt, Wartezeiten werden bei der Studienplatzvergabe in Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin oder Tiermedizin nicht mehr angerechnet.


Bei der Studienplatzvergabe werden keine Wartesemester mehr anerkannt.

Elektronische AU-Bescheinigung

Die elektronische Vermittlung von „gelben Scheinen“ (AU) an die Arbeitgeber ist ab 1. Juli 2022 geplant. Ursprünglich war der Jahresbeginn angedacht, aber ab 1.1 beginnt zunächst eine Pilotphase. Das heißt, dass Vertragsärzte zwischen Januar und Juni die AU-Daten digital an die Krankenkassen übermitteln und eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient seinem Arbeitsgeber übergibt. Ab Juli gilt dann nur noch das digitale Übermittlungsverfahren, sodass sich der Patient nicht mehr um die Meldung kümmern muss.

E-Rezept

Zum Jahreswechsel sind Kassenärzte verpflichtet, bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente das E-Rezept zu verwenden.

ePA-Pflicht in Krankenhäusern

Ab 1. Januar ist die Option „elektronische Patientenakte“ auch in Krankenhäusern Pflicht. Für Arztpraxen gilt dies bereits seit 2021.

Orientierungswert

Der bundesweite Orientierungswert steigt per 1. Januar um 1,275 Prozent auf 11,2662 Cent pro Punkt. Das Honorar wurde im September zwischen KBV und GKV-Spitzenverband ausgehandelt.

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird im neuen Jahr weiter voranschreiten.

Kodierhilfe für Praxen

Ab Januar 2022 erhalten Arztpraxen zusätzliche Unterstützung bei der Verschlüsselung von Patienten-Diagnosen. Die praxisnahe Kodierunterstützung ist direkt in das Praxisverwaltungssystem integriert. Dadurch führt die KVB verbindliche Kodier-Vorgaben ein, womit das Faxen von Patientendaten der Vergangenheit angehört.

Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern

Bereits seit 2019 gelten Untergrenzen, die angeben, wie viel Pflegepersonal auf bestimmten Stationen mindestens anwesend sein muss. Ab 1. Januar 2022 gibt es erstmalig auch Untergrenzen in der Orthopädie, der Gynäkologie und Geburtshilfe. Ebenso soll es fachspezifische Ausdifferenzierungen in der allgemeinen Pädiatrie, der speziellen Pädiatrie und der neonatologischen Pädiatrie geben.

NIPT wird Kassenleistung

Der pränatale Trisomie-Test wird ab 2022 von den Krankenkassen übernommen. Das gilt allerdings nur „in begründeten Einzelfällen“.

Steigende Porto-Preise

Mit dem neuen Jahr steigen die Kosten für Briefversand um 5 Cent. Der Postkarten-Versand steigt um 10 Cent, während Einschreiben gleich 15 Cent teurer werden.

Die Portopreise steigen im neuen Jahr.

Minijob-Änderung

Ab Jahresbeginn 2022 muss bei der Anmeldung eines Minijobbers angegeben werden, wie dieser für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.

Steuerliche Entlastung für Familien

Der Grundfreibetrag für Familien steigt 2022 und die Eckwerte des Einkommenssteuertarifs verschieben sich: Der Spitzensteuersatz von 45 Prozent wird erst dann fällig, wenn das zu versteuernde Einkommen 274.613 Euro im Veranlagungszeitraum 2021 beträgt oder ab 270.501 Euro im Jahr 2022.

Corona-Bonus verlängert

Arbeitgeber können ihren Angestellten steuerfrei maximal 1500 Euro Corona-Bonus zahlen. Die Frist, in der das möglich ist, wurde bis Ende März 2022 verlängert.

Wenn es weitere Änderungen gibt, werden wir sie hier ergänzen.

Bild 1: ©iStock / MicroStockHub, Bild 2: ©iStock / baona, Bild 3: ©iStock / nd3000, Bild 4: ©iStock / katleho Seisa, Bild 5: ©iStock / solidcolours

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