Planbare Cannabis-Verkäufe: Apotheker im Vorteil!

Was bedeutet „Cost per Akquisition“?

Vorab ist klarzustellen, dass Cost per Akquisition Vereinbarungen keinen Bezug zur Umsatzgröße haben. Rechtlich handelt es sich um keine Umsatzbeteiligung. Es ist mit einer Tippgeber-Vereinbarung zu vergleichen.

Um es besser zu verstehen, ist ein Blick auf die drei Vertragsarten sinnvoll. 

Die erste Generation der Verträge sieht eine Bezahlung pro angezeigtem Werbemittel vor. Wird beispielsweise ein Banner angezeigt, ist eine feste Vergütung fällig, doch es besteht keine Gewähr, dass das Banner auch angeklickt wird. Bei diesem Modell trägt der Anzeigenkunde das volle Risiko und eine Skalierbarkeit gestaltet sich schwierig.

Die zweite Generation der Verträge sieht eine Bezahlung für jeden Klick vor, die Rede ist von CPC, was für „cost per click“ steht. Diese Verträge sind schon wesentlich kundenfreundlicher, da der Anzeigenkunde nur dann bezahlt, wenn ein Werbemittel angeklickt worden ist. Dennoch besteht immer noch ein schwer einschätzbares Risiko, da der Anzeigenkunde nicht weiss, wie oft ein Werbemittel angeklickt werden muss bis ein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat. 

Bei der dritten und ausgereiften Generation von Verträgen geht es um CPA

CPA Vertröge

CPA steht für „Cost per Akquisition“. Als Akquisition wird die abgeschlossene Gewinnung eines Kunden betrachtet, also ein kompletter Verkaufsvorgang.

Dabei nimmt der Vermarkter das Risiko auf sich und grenzt die Anzahl der Klicks ein, indem er einen festen Preis pro Akquisition festlegt.

Weiß der Vermarkter beispielsweise, dass er 30 Klicks benötigt um dem Kunden eine Akquisition zu liefern und würde er den Klick sonst für 1 Euro verkaufen, kann er die 30 Euro als Vertragsgrundlage für die Bezahlung einer Akquisition manifestieren. So werden aus 30 Klicks, die erfahrungsgemäß zu einer Akquisition führen, eine CPA von 30 Euro

Der CPA von 30 Euro drückt die Überzeugung des Vermarkters aus, die entsprechenden Akquisitionen liefern zu können und dabei noch einen Gewinn zu produzieren. Er übernimmt aber nicht das volle Risiko, denn die Akquisitionskosten streckt der Kunde gewöhnlich vor. In welchem Zeitraum die Akquisitionen stattfinden, kann frei in den Verträgen vereinbart werden. Typisch sind Laufzeiten zwischen 3 und 12 Monaten, wobei auch kürzere oder längere Laufzeiten vereinbart werden können.

Verkaufsabschlüsse müssen stattfinden!

cannabis kaufen
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Anderenfalls hat der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung der ausgebliebenen Verkaufsabschlüsse. Apotheken freuen sich nun, da mediorbis jeder Apotheke in Deutschland seit Kurzem CPA Verträge für die Onlineshops von Cansearch bietet. Dort haben Apotheken eine Landingpage mit ihren Produkten und mediorbis leitet seine User auf diese Seiten weiter.

Inklusive digitaler Vollausstattung

Landingpages werden im Rahmen des Online-Marketings als elementare Vehikel zur Verfügung gestellt und sind über die Laufzeit inkludiert. So stellt mediorbis die digitale Infrastruktur für erfolgreiches Onlinemarketing zur Verfügung und bietet dabei das fairste Vertragsverhältnis der Branche.

Verträge mit Apotheken sind ab 5.000 Euro möglich.

Akkreditierung für den Abfall

Zertifizierungsstelle ohne Akkreditierung

In der vergangenen Woche wurde der Fall der Herzog-Apotheke in Wiesloch bekannt, der die Akkreditierung für ihr Qualitätsmanagementsystem entzogen wurde, weil die ausstellende Zertifizierungsstelle ihrerseits ihre Akkreditierung verloren hatte.

Dabei ist die Akkreditierung nicht vorgeschrieben, aber die Apothekerin Monika Herzog hatte die Mühe und die Kosten trotzdem auf sich genommen, weil sie nicht nur im Rahmen der Heim- oder Praxisbelieferung hilfreich sein kann, sondern auch, um Pharmaziestudenten oder Praktikanten im Rahmen der Ausbildung zum Pharmazeutisch-technische Assistenten für ihre Ausbildungsapotheke zu interessieren.

Über das Notwendige hinaus

Apotheken sind grundsätzlich nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dazu verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu pflegen: „Der Apothekenleiter muss ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten betreiben. Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe festgelegt und dokumentiert werden. Das Qualitätsmanagementsystem muss insbesondere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden. Außerdem müssen Verwechslungen vermieden werden und eine ausreichende Beratungsleistung gewährleistet sein.“ Die von der Apothekerin Monika Herzog eingeholte Akkreditierung geht dabei noch einen Schritt weiter, denn um sie zu erlangen, muss eine Apotheke nicht nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, sondern sich darüber hinaus fachlich und auch organisatorisch auszeichnen.

Der Weg ist richtig

Dieser Fall ist aus Sicht von Anne Hätty, Headhunterin bei mediorbis, besonders bedauerlich, „weil es in Deutschland bekanntlich an gut ausgebildeten Fachkräften mangelt und wenn sich eine Arbeitgeberin die Mühe macht, Nachwuchskräfte auf hohem Niveau auszubilden, sollten sie das auf sicherem Grund tun können und ihr nicht plötzlich die Grundlagen entrissen werden.“ Dabei unterstützt die Human-Ressources-Expertin den Weg der Wieslocher Pharmazeutin uneingeschränkt: „Wer sich auf dem Markt der Arbeitgeber im positiven Sinn, also zum Beispiel durch verbriefte Kompetenz abhebt, erhöht die Chancen signifikant, um qualifizierte Bewerber zu gewinnen.“

Bild 1: ©iStock / mcbrugg, Bild 2: ©iStock / Zinkevych

Apothekenfinder für mehr Medizinalcannabis-Patienten

40.000 Patienten-Views pro Monat

mediorbis ist Dienstleister für Apotheken, Ärzte und Kliniken und setzt einen Schwerpunkt seiner Arbeit auf Medizinalcannabis. Rund um dieses Thema hat mediorbis zahlreiche Ratgeber mit Informationen zu verschiedenen Aspekten von Cannabis als Medizin ins Netz gestellt.

Sowohl die Informationen als auch der Apothekenfinder erfreuen sich wachsender Beliebtheit. So steigerte mediorbis die Leserzahlen für die Ratgeber innerhalb von nur zehn Wochen um 100 Prozent: auf 20.000 pro Monat. Mittlerweile wird der Apothekenfinder innerhalb von vier Wochen etwa 40.000-mal gesehen.

„Mit Ratgebern und dem Apothekenfinder bieten wir Cannabis-Patienten zwei große Vorteile“, sagt Sebastian Pötzsch, Geschäftsführer von mediorbis. „Sie erhalten wertvolles Wissen und den Zugriff auf eine Apotheke, die ihnen gutes Medizinalcannabis anbietet, ihre Anliegen versteht und zuverlässig umsetzt.“

Der Apothekenfinder lässt sich einfach bedienen und führt Interessenten direkt auf die passende Landingpage der Apotheke, wo Bestellungen mit gültigem BtM-Rezept ohne Umwege möglich sind. Zugleich gibt er Apotheken die Chance, ihr wertvolles Engagement für die Zukunft der Gesundheitsbranche auf ein wirtschaftlich noch solideres Fundament zu stellen.

Patientenkreis für Medizinalcannabis vergrößern

Cannabis-Apotheke-Engagement: Apothekerin hält Hand von Patientin

Die Medizinalcannabis bereitstellenden Apotheken leisten wichtige Beiträge für eine flächendeckende Versorgung von Patienten mit Cannabis. Ohne engagierte Apotheker ließe sich das große Potenzial der Cannabispflanze für diese Menschen kaum nutzbar machen. Aber das Engagement hat seinen Preis, weil die Zubereitung von Cannabis-Medizin oft zeitaufwendiger ist als der Verkauf verschriebener Fertigarzneimittel ohne Cannabis. Wirtschaftlich lohnt sich der Aufwand oft nicht, wenn nur wenige Patienten im unmittelbaren Umfeld der Apotheke medizinisches Cannabis bestellen. Der mediorbis Apothekenfinder steigert den Kreis der Cannabiskunden für eine Apotheke schnell und nachhaltig, damit das Engagement für Cannabis-Patienten auch wirtschaftlich zu einer attraktiven Option wird.

Weihnachtsaktion: ein Jahr zahlen, drei Jahre dabei

Die aktuelle mediorbis-Weihnachtsaktion bringt Apotheken Zusatzvorteile. Sie zahlen für ein Jahr Präsenz im Apothekenfinder und sind dort anschließend für die kommenden drei Jahre auffindbar. Bei den beiden Leistungspaketen Medium und Large ist zudem eine zeitlich befristete Mitgliedschaft auf dem Marktplatz cannorbis inklusive. Sie beträgt beim Medium-Paket ein Jahr und beim Paket „Large“ zwei Jahre. Cannorbis ermöglicht Apotheken gemeinsame Cannabis-Bestellungen, um von Großkundenrabatten zu profitieren. Durch niedrige Einkaufspreise können sie Selbstzahlern unter den Cannabis-Patienten auch preislich besonders attraktive Angebote machen.

„Wir von mediorbis glauben grundsätzlich an das medizinische Potenzial von Medizinalcannabis für einige Indikationen“, sagt Sebastian Pötzsch. „Und wir möchten, dass Cannabis-Patienten schnell Ärzte und Apotheken finden, die sie bei ihrer Therapie unterstützen“, fährt er fort. Der Apothekenfinder ist eines der Instrumente dafür. Indem er Angebot und Nachfrage nach Medizinalcannabis zusammenbringt, trägt er dazu bei, dass sich der Markt weiter etabliert und niemanden ausschließt, der auf medizinisches Cannabis angewiesen ist. Ein Gewinn für alle Beteiligten.

Bild 1: ©iStock/andresr, Bild 2: ©iStock/PeopleImages

Internet-Vertrieb: DocMorris vs. Apothekerkammer Nordrhein

Entscheidung des Landgerichts wird mit großer Spannung erwartet

Gegner im Rechtsstreit sind DocMorris und die Apothekerkammer Nordrhein. DocMorris betreibt eine Onlineplattform, die Apotheken für ihren Vertrieb nutzen. Über die Plattform liefern sie Kunden rezeptpflichtige Arzneimittel und sogenannte OTC-Produkte (over the counter) ohne Rezeptpflicht. Für die Präsenz auf der Plattform erhält DocMorris von den Apotheken eine Monatsgebühr. Darüber hinaus zahlen die Apotheker an DocMorris einen bestimmten Anteil vom Umsatz, den sie mit ihren OTC-Produkten auf der Plattform generieren.

Die Apothekerkammer mahnte DocMorris im Herbst 2021 ab. Sie forderte das Unternehmen auf, das Plattformkonzept aufzugeben, und drohte mit einer Klage. Dann wurde tatsächlich Klage eingereicht – allerdings von DocMorris. Die Versandapotheke will erreichen, dass das Gericht Ansprüche der Apothekerkammer auf eine Unterlassungsforderung verneint. Die Apothekerkammer Nordrhein antwortete ihrerseits mit einer angedrohten Klage, um den Onlinemarktplatz verbieten zu lassen.

„Viele erwarten die Entscheidungen des Landgerichts mit großer Spannung“, sagt Christian Wagner. Der Fachanwalt für Medizinrecht ist zugleich Mitgründer von mediorbis und Vorsitzender der SGB V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag. „Es gibt einige Anbieter von Leistungen für Apotheken, deren Modelle dem von DocMorris ähneln. Für deren Modelle könnte das Urteil ebenfalls relevant sein.“

DocMorris-Klage betrifft auch andere Online-Partnerschaften

Vertriebsplattformen-Apotheken: Frau prüft Umsätze und Gewinne auf dem Bildschirm

Im Netz gibt es ähnliche Kooperationen wie die von DocMorris mit den Apotheken. So kooperiert Knuspr, Online-Supermarkt mit ökologischem Anspruch und Lebensmittel-Lieferdienst, mit der Delphin-Apotheke aus Oberschleißheim. Sie nutzt die Lieferdienste und Logistik von Knuspr, wobei Knuspr einen Link zur Apotheke in seine Seite integriert hat. Wiederum ein anderes Modell bietet die MAYD Group aus Berlin. Kunden können mithilfe der MAYD-App Medikamente und andere Produkte aus Partnerapotheken des Unternehmens bestellen, die anschließend innerhalb kurzer Zeit von MAYD geliefert werden.

Das sind unterschiedliche Modelle, aber abhängig von den konkreten Vertragsbedingungen zwischen Anbieter und Apotheke könnte ein Urteil gegen DocMorris auch das Geschäftsmodell anderer Unternehmen erschweren. Die Apothekerkammer Nordrhein moniert bei DocMorris unter anderem einen Verstoß gegen Paragraph 8, Satz 2 des Apothekengesetzes.

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.“ (Paragraph 8 ApoG)

Verstößt DocMorris auch gegen Paragraph 11?

Die Möglichkeit, auf dem DocMorris-Marktplatz rezeptpflichtige Medikamente zu bestellen, verstößt nach Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein zudem gegen Paragraph 11, Absatz 1a:

Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

Sinn und Zweck der DocMorris-Plattform sei es, „Verschreibungen – künftig insbesondere in elektronischer Form – zu sammeln und diese an Apotheken zu vermitteln“. Mit diesen Worten zitiert die Deutsche Apotheker Zeitung den Rechtsanwalt Morton Douglas.

Douglas vertritt die Apothekerkammer Nordrhein vor Gericht und argumentiert zusätzlich, dass DocMorris den Apotheken durch die vermittelten Bestellungen einen Zusatzumsatz in Aussicht stelle. Zugleich lässt sich das Unternehmen durch den von Apotheken zu leistenden Beitrag für die Vermittlung einen Vorteil versprechen. Das könnte zum Verstoß gegen Paragraph 11 ApoG führen. DocMorris soll dagegen argumentiert haben, dass die Apothekerkammer durch die Einführung des E-Rezepts erhebliche Veränderungen fürchte und Mitglieder vor Wettbewerb schützen möchte (Quelle: Apotheke Adhoc).

„Herausfordernd sind alle Arten von Kooperationen mit Apotheken in Deutschland. Sie können relativ schnell zu Gesetzesverstößen führen, wenn man nicht aufpasst“, sagt Christian Wagner. Das gilt auch für Einkaufsgemeinschaften. Wagner verweist dabei als Positivbeispiel auf cannorbis.de, einem B2B-Online-Handelsplatz für lizensierte Produzenten und Großhändler auf der einen und Apotheken auf der anderen Seite. Apotheken können hier beim Kauf von medizinischem Cannabis gemeinsam wie Großkunden auftreten und sich dadurch Rabatte sichern. „Das Konzept ist im Einklang mit allen für Apotheker in Deutschland relevanten Gesetzen“, sagt Jurist Wagner. Dafür ist aber bereits im Vorfeld eine intensive juristische Beratung nötig. Möglicherweise hat die bei einigen Online-Vertriebsplattformen für Apotheken gefehlt.

Das Urteil im Prozess DocMorris vs. Apothekerkammer Nordrhein ist für Dezember 2022 angekündigt.

Bild 1: ©iStock/andresr, Bild 2: ©iStock/Global_Pics

Cannabis-Preise für Apotheken: So wird’s günstiger

Rabatte? Davon können kleine Apotheken nur träumen

Durchschnittlich 2,6 Tonnen Medizinalcannabis wurden in den vergangenen Jahren in Deutschland pro Jahr angebaut, geerntet und nach strengen Maßstäben verarbeitet. Klingt viel, ist aber viel zu wenig, um den legalen Bedarf an medizinischem Cannabis zu decken. Deswegen wurden allein im vergangenen Jahr etwa 20,6 Tonnen Cannabis zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken aus dem Ausland importiert. Mit Abstand größter Lieferant ist Kanada (6,5 Tonnen) vor Dänemark und den Niederlanden mit je ca. 3,7 Tonnen. Auf den weiteren Plätzen (Quelle) Portugal (2,4 Tonnen) und Australien (1,6 Tonnen).

Viele Apotheken in Deutschland, gerade die kleinen, haben noch immer ein Beschaffungsproblem bei Medizinalcannabis. Zwar können sie es bei wenigen Großhändlern mit den erforderlichen Lizenzen beziehen, aber die Preise lassen bei kleinen Abnahmemengen kaum Phantasie für eine Marge, die den administrativen Beschaffungsaufwand rechtfertigt.

„Apotheker können das von ihnen benötigte Medizinalcannabis bei Großhändlern in Deutschland bestellen“, sagt Christian Wagner, Mitgründer von mediorbis, Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender der SGB V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag. „Alternativ können sie die benötigte Menge aber auch selbst importieren, solange sie dabei die gesetzlichen Auflagen beachten“, fährt er fort. Zu den Auflagen gehört eine Importlizenz. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Paragrafen 52a, 72 und 73 im Arzneimittelgesetz (AMG).

Eigene Importlizenz – hoher administrativer Aufwand

Cannabis Importeure mit Lizenz: Hand hält Cannabisblatt

Apotheken können die benötigte Importlizenz bei den Behörden auf Landesebene beantragen. Die Importlizenz ist aber nicht die einzige Auflage. Das Betäubungsmittelgesetz definiert mit den Paragraphen 3, 5, 7 und 11 weitere Regeln. Darüber hinaus müssen Apotheker einen Sachkundenachweis erbringen und geeignete Lager für das Medizinalcannabis nachweisen.

Bei der Wahl der Lieferpartner aus außereuropäischen Ländern müssen Apotheker ebenfalls einiges beachten: etwa das Internationale Privatrecht und das UN-Kaufrecht. „Verträge mit Lieferanten aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union aufzusetzen, bedarf einiger Erfahrung“, betont Christian Wagner, der Mandanten bei Anträgen auf eine Importlizenz für medizinisches Canabis unterstützt.

Einkaufsgemeinschaft – viele Kleine sind ein Großer

In Anbetracht der hohen bürokratischen und zeitlichen Hürden (bis zu sechs Monate) bei der Linzenzerwbung – und den damit verbundenen Kosten – ist mit cannorbis ein neuer Player auf dem Markt, der das Prinzip einer Einkaufsgemeinschaft für Apotheker umgesetzt hat. Das cannorbis-Prinzip: Großhändler und Produzenten stellen ihre Angebote auf der digitalen Handelsplattform ein, bei bestimmten Milestones (Abgabemengen), die die Einkaufsgemeinschaft im Angebotszeitraum bestellt, greifen vorher festgelegte Rabatte. So können selbst Kleinstabnehmer Rabatte mit bis zu 70 Prozent Preisnachlass einkaufen – ohne spezielle Importlizenz.

Bild 1: ©iStock/grandriver, Bild 2: ©iStock/Nastasic

Medizinalcannabis: Großkundenrabatte auch für Kleinstabnehmer

Das Produkt: Medizinalcannabis – ein Umsatzbringer mit exorbitantem Wachstumspotenzial.

Umsatzentwicklung: fast Faktor 10 in nur vier Jahren

Die Ausgangslage dürfte bekannt sein: Medizinalcannabis oder medizinisches Cannabis darf seit 2017 in medizinisch indizierten Fällen von Ärzten verschrieben werden. Bei einem ärztlichen Privatrezept zahlen Patienten das Medizinalcannabis in der Apotheke selbst. Beim klassischen Rezept für gesetzlich Versicherte übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Der Absatz von Medizinalcannabis in deutschen Apotheken hat sich in den vergangenen Jahren steil nach oben entwickelt: Seit der Einbindung von Medizinalcannabis ins Arzneirecht 2017 stieg der jährliche Umsatz von 994 Kilogramm auf 9.007 Kilogramm im Jahr 2021, also mehr als neun Tonnen und damit fast eine Verzehnfachung der Absatzzahlen in vier Jahren.[1]

Fast Market Access in weniger als 24 Stunden

Fast Market Access: Anbieter bekommen ein Apotheken-Netzwerk

Die rasant steigende Akzeptanz von Medizinalcannabis im Gesundheitswesen stellt viele, vor allem kleinere Apotheken vor zumindest ein Problem: Aufgrund ihrer relativ überschaubaren Abnahmezahlen kommen sie kaum in den Genuss von Rabatten. Diese Lücke füllt die cannorbis-Handelsplattform – und schafft gleichzeitig lizensierten Produzenten von medizinischem Cannabis einen Fast Market Access.

cannorbis ist vergleichbar einer digitalen Marktfläche, die lizensierte Produzenten von Medizinalcannabis nutzen können, um auf dieser ihre Produkte anzubieten. Vorteil: Anbieter müssen die Apotheken nicht mühsam einzeln über den eigenen Vertrieb kontaktieren und für ihre Produkte gewinnen. Cannorbis garantiert die gesetzliche Legitimation der Anbieter.

Im Detail sieht das so aus: Ein Anbieter wie Bavaria Weed, stellt seine Angebote für verschiedene Sorten online. Dann können alle Apotheken im cannorbis-Verbund diese Produkte zu den gleichen Konditionen einkaufen und profitieren dabei von den Rabatten, die der Anbieter für verschiedene Milestones oder Liefermengen in seinem Angebot fixiert hat. Das können bis zu 70 Prozent sein. Teurer als der Ausgangspreis wird es nie. Jedes Angebot gilt mindestens vier Wochen. In dieser Zeit kann jede teilnehmende Apotheke zu den vorher angebotenen Konditionen das Medizinalcannabis beliebig oft bestellen. Geliefert wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Alle Einkäufe der auf der cannorbis-Handelsplattform zusammengeschlossenen Apotheken werden bei Angebotsende zusammengerechnet. So kommt jede Apotheke an Rabatte für Großkunden, selbst wenn sie im Angebotszeitraum nur wenige Gramm bestellt hat.

Exklusive Teilnahme von Apotheken in jedem PLZ-Gebiet

Gebietsschutz für 10 bis 24 Cent pro Einwohner

cannorbis-Apotheken erwerben darüber hinaus einen Gebietsschutz für einen bestimmten Postleitzahlen-Bereich. Es kann also nicht im selben Viertel eine neue Apotheke eröffnen, die Medizinalcannabis über die cannorbis-Handelsplattform bezieht. Für diesen Gebietsschutz und für die Beteiligung an der cannorbis-Handelsplattform zahlen Apotheken eine einmalige Lizenzgebühr. Die Höhe der Gebühr hängt vom Postleitzahlen-Bereich und der Einwohnerzahl ab. Die Kosten liegen bei 10 bis 24 Cent je Einwohner.

Das Risiko einer Fehlinvestition in den neuen Produktzweig Medizinalcannabis ist denkbar gering. Abgesehen von den beeindruckenden Wachstumszahlen, kann die cannorbis-Lizenz nach zwei Jahren ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Apotheken erhalten dann 80 Prozent des Kaufpreises zurück.

Für Anbieter ist die cannorbis-Handelsplattform kostenlos. Gebühren oder Provisionen fallen nicht an. Das gibt Händlern mehr Spielraum für attraktive Rabatte im Apotheken-Netzwerk. So hat Genossenschaft früher schon funktioniert.


[1] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1325495/umfrage/absatzmenge-von-medizinischem-cannabis-an-apotheken-in-deutschland/

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