Ist das Praxis-Interieur im Preis inbegriffen? Nicht nur Möbel und Geräte können Sie von Ihrem Praxisvorgänger übernehmen. Auch bereits vorhandene Verträge sind für Sie möglicherweise interessant. Klären Sie frühzeitig ab, was in Ihrer zukünftigen Praxis vorhanden ist und worum Sie sich noch kümmern müssen.
Informieren Sie sich darüber, welche Möbel und Geräte in der Praxis vorhanden sind, denn normalerweise ist das Interieur im Kaufpreis inbegriffen. Mit dem Verkäufer können Sie jedoch individuell abklären, ob er das Interieur mitnehmen möchte – wenn er z. B. eine neue Praxis an einem anderen Standort eröffnet – und sich dadurch eine mögliche Kaufpreisreduzierung ergibt. Wenn Sie Einrichtung und Geräte neu anschaffen möchten, rechnen Sie mit entsprechenden Kosten.@Istock/Pornpak Khunatorn
Praxismietvertrag – gelten dieselben Bedingungen auch für mich? Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, ob dieser bereits Kontakt zum Vermieter hatte und sich nach der Möglichkeit einer Übertragung des Mietvertrags erkundigt hat. Normalerweise besteht für Sie kein Anspruch darauf, den bisherigen Mietvertrag und seine Konditionen mitsamt der Praxis zu übernehmen. Daher ist es wichtig nachzufragen, ob Ihr Vorgänger dem Vermieter bereits Fragen zu einer Übertragung des Mietvertrags zu gleichen Konditionen gestellt hat oder ob dies noch aussteht. Falls Letzteres der Fall sein sollte, sollten Sie den Vermieter kontaktieren und sich informieren, ob Sie neue Konditionen erhalten und somit Ihre Kosten steigen.
Falls Sie eine neutrale Meinung zu Ihrem Mietvertrag suchen, dann kann es hilfreich sein, einen Anwalt zu konsultieren. Des Weiteren beraten auch Ärzteverbände wie der Hartmannbund ihre Mitglieder zu dem Thema Praxisübernahme und Mietvertrag.
Im Prinzip sei die Übernahme eines Mietvertrages aber relativ einfach, da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, erklärt Stephan Hinzen von der Wirtschafts- und Finanzberatung Hellweg & Hinzen: Wenn eine Mietvertragsübernahme vereinbart wurde, „sollte der Übernahmevertrag idealerweise eine Passage beinhalten, die festlegt, dass ein Nachfolger in den Mietvertrag einsteigen kann. Außerdem sollte der Mietvertrag noch eine gewisse Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren haben.
Ebenfalls sollte festgehalten werden, dass der Vermieter keine wesentlichen Einwände gegen die Übernahme erheben darf. Eine klassische Formulierung in einem Mietvertrag würde lauten: Die Übernahme wird bei Vertragsabschluss zugesichert, es sei denn, es liegen persönliche Gründe des Übernehmers vor, die dagegensprechen. Dies wären zum Beispiel eine Zwangsvollstreckung oder eine Eidesstattliche Versicherung.“@Istock/Skynesher
Welche weiteren Praxis-Verträge können übernommen werden? Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, welche Verträge er besitzt. Darunter zählen z. B.:
• Telefonvertrag samt Telefonnummer
• Wartungsverträge
• Verträge mit Lieferanten
• Darlehen
• Internetvertrag
Sobald Sie wissen, welche Verträge abgeschlossen wurden, können Sie entscheiden, welche Sie übernehmen möchten und können.
Generell ist es einfacher und bequemer Verträge zu übernehmen als neue abzuschließen. Insbesondere beim Telefonvertrag macht es Sinn, diesen zu übernehmen, damit Sie auch weiterhin für langjährige Patienten erreichbar sind. Sollten Sie mit dem Vertrag nicht zufrieden sein, können Sie auch einen Wechsel in Betracht ziehen, bei dem Sie die bestehende Rufnummer mitnehmen. Die Mitnahme ist für wenige Euro möglich.
Jede Form von Vertrag, der über die Praxis läuft, müsse im Praxisübernahmevertrag geregelt werden, sagt Frank Hellweg von der Wirtschafts- und Finanzberatung Hellweg & Hinzen: „Grundsätzlich ist es üblich, Leasinggeräte zu übernehmen, da diese in der Regel relativ neu sind. Wenn der Übernehmer in eine Praxis einsteigt, kann er eher davon ausgehen, dass er ein Gerät weiter benutzen wird, weil es noch relativ jung ist.
Es ist eher unüblich, dass man einen Praxisübernahmevertrag schließt, der festlegt, dass der Leasingvertrag für beispielsweise ein drei Jahre altes Sonografiegerät nicht weitergeführt wird und dieses Gerät nicht übernommen wird.“
Sollten Sie sich bei Verträgen unsicher sein, können Sie sich auch an Anwälte mit dem Schwerpunkt Arzt- und Medizinrecht wenden. Diese können für Sie bestehende Verträge prüfen und bei Fragen weiterhelfen.@Istock/ALotOfPeople
Praxis-Versicherungen behalten oder neue Praxis-Verträge schließen? Besitzt der Verkäufer Versicherungen, die er womöglich schon zu Beginn seiner Praxisübernahme abgeschlossen hat? Klären Sie mit ihm, welche vorhanden sind, und entscheiden Sie, ob Sie diese übernehmen möchten. Gängige Ärzteversicherungen sind:
• Praxisinventarversicherung
• Praxisausfallversicherung
• Betriebsunterbrechungsversicherung
• Elektronikversicherung
• Berufshaftpflichtversicherung
Generell sei es aber nicht zu empfehlen, Versicherungen pauschal zu übernehmen, da diese oft veraltet seien, raten Experten wie Stephan Hinzen und Frank Hellweg von der Wirtschafts- und Finanzberatung Hellweg & Hinzen. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrem Vorgänger, welche Versicherungen er empfiehlt oder bei welchen er von einer Vertragsverlängerung abrät.@Istock/Gopixa
Muss ich das Praxis-Personal übernehmen? Eine Praxis besteht nicht nur aus Mobiliar, Geräten und Verträgen, sondern zum größten Teil aus den Menschen, die dort arbeiten oder täglich ein- und ausgehen. Ausführliche Gespräche mit Ihrem Vorgänger lohnen sich, damit Sie sich ein Bild von Ihren neuen Mitarbeitern und Patienten machen können.
Besprechen Sie auch das Thema der Personalübernahme mit Ihrem Vorgänger und klären Sie, welche Arbeitsverträge bestehen. Normalerweise werden mit dem Kauf der Praxis auch die Arbeitsverhältnisse gesetzlich übertragen.@Istock/Chatchai Limjareon
Wie viele Praxis-Patienten besitzt die Praxis? Diese Frage ist so interessant, weil die Zahl der Patienten in die Berechnung des Praxiswerts miteinfließt. Der Preis der Praxis setzt sich aus dem materiellen und dem ideellen Wert zusammen. Dabei fließt der Patientenstamm in die Bewertung des ideellen Praxiswerts mit ein und bestimmt somit zu einem Teil den Kaufpreis. Falls Sie genauer nachlesen möchten, wie sich der Praxiswert zusammensetzt, dann lesen Sie unseren Artikel zur Umsatzentwicklung nach der Praxisübernahme.@Istock/monkeybusinessimages
Kann bzw. muss ich die Praxis-Patienten behalten? Auch hier bietet sich Ihr Vorgänger als ideale Informationsquelle an. Normalerweise gilt, dass Sie den Patientenstamm von Ihrem Vorgänger übernehmen können. Allerdings müssen Sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Patienten einholen, um auch auf deren Akten zugreifen zu können. Solange dies nicht geschieht, ist der Verkäufer an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Sie können mit dem Praxisverkäufer beraten, ob Sie die Einwilligungen noch während seiner Zeit als Praxisinhaber einholen möchten und wie dies geschehen soll: Sie können einen Rundbrief an jeden Patienten schicken oder um eine Unterschrift beim ersten Praxisbesuch nach dem Wechsel bitten.
Allerdings gibt es eine unbürokratische Alternative, weiß Stephan Hinzen von der Wirtschafts- und Finanzberatung Hellweg & Hinzen: „Die praktikablere und deutlich häufiger verwendete Lösung ergibt sich durch ein konkludentes Handeln. Denn sobald der Patient die Praxis des neuen Arztes betritt, gibt er zu verstehen, dass er hier behandelt werden möchte. Damit hat er praktisch zugestimmt, dass der neue Arzt seine Patientenakte einsehen darf.“@Istock/marchmeena29
Wann und wie sollen Praxis-Patienten über die Praxisübernahme informiert werden? Besprechen Sie mit dem Praxisverkäufer, wie und zu welchem Zeitpunkt Sie beide die Patienten über die Übergabe in Kenntnis setzen möchten. Da es nicht nur darum geht, den Patienten einen sympathischen Eindruck von Ihnen zu vermitteln, sondern auch um eine Danksagung Ihres Vorgängers an seine Patienten, sollte der Verkäufer in diesen Prozess miteinbezogen werden.@Istock/3D_generator
Welche Behandlungsarten bot mein Praxis-Vorgänger an und wird das in Zukunft auch erfüllt? Fragen Sie den Verkäufer auch nach seinen beruflichen Absichten nach der Übernahme. Außerdem ist es sinnvoll, fachliche Fragen zu stellen. Wenn Patienten bestimmte Behandlungsmethoden bereits von Ihrem Vorgänger gewöhnt sind, ist es leichter ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Für die Zufriedenheit der Patienten ist es von Vorteil, wenn Sie ähnliche Behandlungsweisen wie Ihr Praxisvorgänger anbieten können, ggf. in verbesserter Form. In einem Gespräch mit Ihrem Vorgänger erfahren Sie womöglich auch, welche Behandlungsarten empfehlenswert wären. Vergessen Sie nicht: Ihr Vorgänger kennt die Patienten länger als Sie und hat einen besseren Einblick in die Wünsche der Patienten.
Möchte mein Praxis-Vorgänger als angestellter Arzt weiterarbeiten? Die Gründe für einen Praxisverkauf können sehr unterschiedlich sein. Es kann der Fall eintreten, dass der Verkäufer nicht mehr die Verantwortung tragen möchte oder kann, aber dennoch ein beständiges Einkommen braucht und vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer wechseln möchte. Klären Sie schon frühzeitig vor der Übernahme, ob Ihr Vorgänger eine Stelle in der Praxis als Angestellter anstrebt – und Sie sich das auch vorstellen können. Der Vorteil für Sie wäre, einen erfahrenen Kollegen an Ihrer Seite zu haben, der die Patienten und die Praxis kennt und Ihnen bei Problemen zu Seite steht.@Istock/Szepy
Steht der Praxisverkäufer auch nach dem Praxisverkauf zur Praxis-Beratung und Praxis-Vertretung zur Seite? Mit einer Praxisübernahme kommen nicht nur am Anfang viele unbekannte Dinge auf Sie zu. Auch im Laufe der Zeit können noch Unklarheiten und Schwierigkeiten in Bezug auf Praxis, Personal und Patienten auftreten. Bei auftretenden Fragen und Problemen auf den Rat Ihres Vorgängers setzen zu können, wäre gewiss hilfreich. Klären Sie daher ab, ob der Verkäufer auch nach der Praxisübergabe für Fragen offen ist und Ihnen vielleicht auch als Vertretung zur Verfügung steht.@Istock/franckreporter
Nachbesetzungsverfahren: Was ist das? In zulassungsbeschränkten Gebieten können sich Ärzte und Therapeuten i. d. R. nur dann neu niederlassen, wenn ein anderer Vertragsarzt oder Psychotherapeut seine Zulassung zurückgibt. Die Übergabe der Praxis kann nur durch ein Nachbesetzungsverfahren erfolgen, das der Vertragsarzt (der Praxisabgeber) beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragt. Der Zulassungsausschuss, bestehend aus drei Ärzten und drei Vertretern der Krankenkassen, entscheidet, ob ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wird.@Istock/Ivan-balvan
Wie ist der Ablauf des Nachbesetzungsverfahrens? Die Kassenärztlichen Vereinigungen geben die Ausschreibungen von Praxen in gesperrten Planungsbereichen auf ihren Internetseiten und in ihren Mitteilungsblättern bekannt. Sie können sich auf einen oder mehrere Praxissitze gleichzeitig bewerben.
Ihre Bewerbung
Für jede einzelne Bewerbung müssen Sie die folgenden Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV einreichen:
• Ihr unterschriebener Lebenslauf
• Ihr Auszug aus dem Arztregister, wenn Sie nicht in dem Bereich der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle in das Arztregister eingetragen sind
Die Bewerbungsfrist umfasst i. d. R. zwei bis vier Wochen. Nur wenn Sie diese Frist einhalten, wird Ihre Bewerbung auch berücksichtigt!
Entscheidung
Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt zunächst eine Liste der eingehenden Bewerbungen.
Im Anschluss prüft der Zulassungsausschuss, ob die Bewerber die Kriterien für eine Kassenzulassung erfüllen: Dazu zählen die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit.
Vertreter der Ärzteschaft und der Krankenkassen entscheiden über die Praxisnachfolge.
Ein sogenannter privilegierter Fall liegt vor, wenn Sie als Bewerber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• Sie können nachweisen, dass sie mindestens fünf Jahre lang als Vertragsarzt in einem unterversorgten Gebiet tätig waren.
• Sie sind Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes.
• Sie sind seit mindestens drei Jahren als angestellter Arzt beim Praxisverkäufer tätig.
• Sie betreiben die Praxis seit mindestens drei Jahren als Gemeinschaftspraxis mit dem Verkäufer.
In privilegierten Fällen ist der Zulassungsausschuss in seiner Entscheidung gebunden und muss den Vertragsarztsitz mit Ihnen besetzen.
Beachten Sie bei Ihrer Planung: Das gesamte Verfahren kann rund sechs bis neun Monate dauern.@Istock/Erdark
Wie erhöhe ich meine Chancen auf eine KV-Zulassung? Sie haben bereits eine geeignete Praxis in Aussicht und sind der favorisierte Nachfolger des abgebenden Vertragsarztes? Auch wenn Sie in gesperrten Planungsbereichen auf die Entscheidung des Zulassungsausschusses angewiesen sind, können Sie Ihrem Glück ein wenig auf die Sprünge helfen.
Ihre Chancen, dass sich das Nachbesetzungsverfahren zu Ihren Gunsten entscheidet, erhöhen sich, wenn:
• Sie sich sofort nach der Ausschreibung durch die KV in die Warteliste eintragen, sodass Sie die längste Wartezeit aufweisen können.
• Der Praxisabgeber seine Ausschreibung zurückzieht, wenn absehbar ist, dass ein anderer Kandidat den KV-Sitz erhalten wird (etwa aufgrund längerer Berufserfahrung). Dies ist bis 30 Minuten vor der Sitzung der Zulassungskommission möglich.
• Der Praxisverkäufer nach der Übersendung der Bewerberliste allen nicht favorisierten Kandidaten erklärt, dass ein Praxisübernahmevertrag nicht zustande kommen wird und diese bittet, die Bewerbung zurückzuziehen.@Istock/peterschreiber.media