Wann wird Steuerberatung für Ärzte interessant? Bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist der Bedarf an einer speziellen Steuerberatung für Ärzte überschaubar. Wenn eine Steuererklärung in Form einer Einkommensteuererklärung anfällt, kann man sie sogar selbst erstellen. Aber selbstverständlich hat es immer Vorteile, dies an einen Ärzte-Steuerberater auszulagern.
Bei einer Praxisübernahme ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater quasi unumgänglich. Und dies gilt für Mediziner aller Fachrichtungen, die eine Arztpraxis gründen bzw. eine Arztpraxis kaufen wollen. Spätestens, wenn ein angestellter Arzt mit dem Gedanken spielt, „in die Selbstständigkeit zu gehen“, also eine Praxis zu gründen, zu kaufen oder in eine Praxis miteinzusteigen, sollte er anfangen, sich mit dem Thema Steuern auseinandersetzen.
Denn bei der Entscheidung, ob beispielsweise eine Praxisneugründung oder die Beteiligung an einer bestehenden Praxisgemeinschaft zu bevorzugen ist, können durchaus auch steuerliche Aspekte eine Rolle spielen. Aus steuerlicher Sicht ist deshalb bereits der Plan, eine Praxis zu übernehmen, wirtschaftlich bedeutend. Aber allerspätestens dann, wenn die Preisfrage angegangen wird, sollte auch steuerlicher Rat eingeholt werden.
Gerade im Zusammenspiel mit einer Ärzteberatung bietet sich hierzu passenderweise Gelegenheit, sowohl organisatorische als auch wirtschaftliche wie beispielsweise steuerliche Aspekte mit in die Praxisplanung einzubeziehen. Dies gilt übrigens sowohl für die Gründungsphase als auch für den laufenden Betrieb einer bereits bestehenden Praxis.©iStock.com/yavdat
Welche Steueraspekte sind bei Praxisgründung wichtig? Wie wirkt sich eine Praxisgründung für den Arzt steuerlich aus? Für einen Arzt wäre sicherlich ein klassischer Businessplan denkbar, wie er immer dann als hilfreich angesehen werden kann, wenn man größere Projekte wie z. B. eine Praxisgründung startet. Will der Arzt also eine Praxis eröffnen – welche Voraussetzungen sollte er dann schaffen, um finanziell abgesichert bzw. ausreichend vorbereitet zu sein?
Zum einen muss die Finanzierung des Praxiskaufs selbst gesichert sein. Daneben gehört die Gegenüberstellung von vorhandenem Kapital und voraussichtlichen Ausgaben zur Praxisplanung aus rein wirtschaftlicher Sicht. Außerdem benötigt der Arzt bei der Praxisgründung genaue Zahlen und Angaben, die eine Umsatz- und Kostenvorschau ermöglichen.
Bereits in diesem frühen Stadium kann eine „Checkliste Praxisgründung“ hilfreich sein, um alle finanziellen Aspekte zu berücksichtigen. Und schon an diesem Punkt kann der Steuerberater dem Arzt zur Seite stehen und erste Tipps geben, wie man etwa den Praxiskauf abschreiben kann. Berücksichtigt werden kann im Fall der Praxisgründung auf der einen Seite die Praxis mit ihren Räumlichkeiten selbst und zum anderen die Einrichtung inklusive aller medizinisch-technischen Gerätschaften.
Im Rahmen der Praxisgründung sind demnach die Themen Finanzierung oder Investitionsrechnung im Auge zu behalten. Investitionsrechnung meint die mathematische Prüfung der Vorteilhaftigkeit einer Investition. Gerade wenn zu Beginn neue Anschaffungen getätigt werden, sollte aus steuerlichen Gründen beachtet werden, über welchen Zeitraum die erworbenen Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind.
Eine Abschreibung, also die Erfassung und Verrechnung der Wertminderungen von (Anlage- / Umlauf) Vermögensgegenständen, wirkt immer gewinn- und somit steuermindernd. Wichtig ist dabei vor allem Folgendes: Die Laufzeiten von Darlehensverträgen sollten im günstigsten Fall an die Abschreibungen angepasst werden.
Besonders in der Gründungsphase hat es hohe Relevanz, die steuerlichen Vorauszahlungen im Blick zu behalten. Wenn die Steuervorauszahlungen realistisch an das Ergebnis angepasst werden, können ungeplante Steuernachzahlungen vermieden werden.©iStock.com/AlexSava
Was ist steuerlich bei der Praxisübernahme wichtig? Eine Praxisgründung ist von der Praxisübernahme unter steuerlichen Gesichtspunkten deutlich zu unterscheiden. Bei der Praxisgründung geht es um den Erwerb von materiellen Wirtschaftsgütern wie Praxis, Praxiseinrichtung und medizinischen Gerätschaften. Solche können bei Übernahme oder Kauf abgeschrieben werden.
Im Vergleich zur Praxisgründung kommt bei einer Praxisübernahme zu solche materiellen Gütern bzw. Werten noch der immaterielle Praxiswert hinzu. Letzteres ist der sogenannte Goodwill. Damit erwirbt der Käufer zumindest die realistisch hoch einzuschätzende Chance, mit der erworbenen Praxis auch nach der Übernahme über einen bestimmten Zeitraum weiterhin Gewinne zu erzielen. Dieser Wert kann wie die materiellen Wirtschaftsgüter „aktiviert“ und schließlich abgeschrieben werden.
Die Länge des Zeitraums, über den der Goodwill abgeschrieben werden kann, ist im Übrigen u. a. von der Rechtsform der Praxis abhängig. Wenn demnach bei der Praxisübernahme Kosten entstehen, bietet sich auch bei der Praxisübernahme im Rahmen einer professionellen Steuerberatung für Ärzte die Anfertigung einer Checkliste an. Denn zum einen müssen sowohl materielle als auch immaterielle Werte berücksichtigt werden. Zum anderen muss differenziert werden, ob es sich um eine Einzelpraxis oder um eine Gemeinschaftspraxis bzw. eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt.
Im Fall der Einzelpraxis kann der Goodwill i. d. R. über drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Bei der Gemeinschaftspraxis beträgt der entsprechende Zeitraum i. d. R. sechs bis zehn Jahre.©iStock.com/Cecilie_Arcurs
Wie kann man den Praxiskauf absetzen? Der Arzt wagt den Schritt in die Selbstständigkeit – die Praxiseröffnung steht kurz bevor. Idealerweise nicht erst, wenn der Entschluss, eine Arztpraxis zu kaufen, bereits in die Tat umgesetzt wurde, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung nach dem Praxiskauf. Grundsätzlich verhält es sich so, dass sich der gezahlte Kaufpreis als sogenannter Liquiditätsabfluss auswirkt. Das heißt es ist ein Geldmittelabfluss zu verzeichnen, den der Käufer geltend machen kann und der sich steuerrechtlich gesehen positiv auswirkt.
Um die Bemessungsgrundlagen der Abschreibung zu ermitteln, ist der Kaufpreis auf die materiellen und die immateriellen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Um die materiellen Wirtschaftsgüter benennen zu können, kann der Arzt eine Inventarliste des Verkäufers heranziehen. Diese ist u. U. je nach Zeitpunkt des Kaufes um Zu- oder Abgänge zu bereinigen. Der immaterielle Wert der Praxis – i. d. R. umfassen diese Wirtschaftsgüter den bestehenden Patientenstamm, also den Goodwill – ist dann über die Differenz zwischen Kaufpreis und materiellen Wirtschaftsgütern zu bestimmen.
Wie verhält es sich nun bei der steuerlichen Bewertung beim Praxiskauf, wenn nur die Zulassung veräußert wird und der abgebende Arzt seine bisherige Praxis als Privatpraxis fortführen möchte? In diesem Fall ist die erworbene bloße Zulassung nicht abschreibungsfähig. Denn die Zulassung als solche besitzt sozusagen einen unbegrenzt gültigen Bestand, sodass sie vom Finanzamt als „nicht abschreibungsfähig“ anzusehen ist. Will der Arzt dagegen eine Arztpraxis neu eröffnen und erwirbt die Praxis gemeinsam mit der Zulassung, so ist der Erwerb des Praxiswerts als immaterielles Wirtschaftsgut abschreibungsfähig.©iStock.com/AlexSecret
Welche steuerliche Begünstigung ist beim Praxisverkauf möglich? Da der Arzt den Praxisverkauf versteuern muss, kommt den hierbei gewährten steuerlichen Begünstigungen eine besondere Bedeutung zu.
Wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr überschritten hat, ist ein Freibetrag in Höhe von max. 45.000 € genauso wie – alternativ zu § 34 I EStG – eine besondere Tarifermäßigung nach § 34 III EStG möglich. Die Begünstigung nach § 34 III EStG und den Freibetrag bekommt man aber nur einmal im Leben. Der Freibetrag wird außerdem um den Betrag reduziert, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Unter der Annahme, dass der Veräußerungsgewinn 181.000 € übersteigt, bleibt dieser außer Betracht.
Wie oben erwähnt, bestehen neben dem Freibetrag zwei unterschiedliche Begünstigungen bzgl. des Veräußerungsgewinns – Begünstigung gem. § 34 I EStG oder nach § 34 III EStG.
a) § 34 I EStG („Fünftelregelung“):
Nach der sogenannten Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung freiberuflicher Praxen als außerordentliche Einkünfte im Ergebnis lediglich mit dem Steuersatz zu besteuern, der sich bei einer fiktiven Verteilung des Veräußerungsgewinns über fünf Jahre für den jeweiligen Veranlagungszeitraum ergäbe. Die Fünftelregelung führt damit zu einer Glättung der Steuerprogression durch eine fiktive mehrjährige Verteilung des Veräußerungsgewinns.
In diesem Fall ist es üblicherweise besser, wenn neben dem begünstigten Veräußerungsgewinn keine oder nur geringe weiteren Einkünfte in dem Jahr des Veräußerungsgewinns vorliegen. Abhängig von der Höhe des Veräußerungsgewinns ist dieser steuerliche Vorteil aber umso geringer, je höher der Veräußerungsgewinn an sich ist. Wenn ein relativ hoher Veräußerungsgewinn anfällt oder wenn hohe andere Einkünfte im Jahr der Veräußerung zusätzlich anfallen, ist der Steuervorteil dieser Regelung relativ gering, zumindest ggf. geringer als bei Anwendung der alternativen Begünstigung gem. § 34 III EStG.
b) § 34 III EStG („ermäßigter Steuersatz“):
Alternativ zur Anwendung der sog. Fünftelregelung sieht § 34 Abs. III EStG eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen vor, mindestens aber mit einem Streuersatz von 14 %. Dies ist eine Begünstigung, die ab dem 55. Lebensjahr einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann und bei relativ hohem Veräußerungsgewinn oder bei hohen laufenden Einkünften gegenüber € 34 I EStG vorteilhaft sein kann.
Bei beiden Begünstigungsregelungen wirken sich also „laufende“ Einkünfte im Jahr der Veräußerung aus, d. h. sie haben unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung des begünstigten Veräußerungsgewinns. So macht es einen Unterschied, ob bzw. in welcher Höhe laufende Einkünfte neben dem Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung bestehen – es kommt also auf den Zeitpunkt der Veräußerung an und auf die Höhe weiterer Einkünfte – beispielsweise aus überleitender Anstellung oder nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, z. B. aus Abrechnungen / Zufluss abgerechneter Leistungen aus dem Vorjahr.
Voraussetzung für die Tarifbegünstigung ist, dass der bisherige Praxisinhaber alle seine notwendigen Betriebsgrundlagen verkauft oder diese in sein Privatvermögen übergehen und er außerdem seine bisherige Tätigkeit nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang (i. d. R. im Anstellungsverhältnis) für den gleichen Patientenstamm fortführt.©iStock.com/fotogestoeber
Wie ist die Umsatzsteuer bei Praxisaufgabe einer Arztpraxis geregelt? Der Praxisverkauf kann je nach vertraglicher Gestaltung unterschiedliche Bereiche des Steuerrechts betreffen. Da demnach auch die Praxisaufgabe einer Arztpraxis von der Umsatzsteuer erfasst sein kann, ist der Arzt gut beraten, sich vor der Aufgabe oder dem Praxisverkauf den Rat eines Steuerberater für Ärzte einzuholen.
Wird die Arztpraxis mitsamt der Zulassung und den sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern (Goodwill) verkauft, spricht man von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Eine solche ist nach dem Umsatzsteuerrecht steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Veräußerung der Praxis mit allen medizinischen Geräten, dem Patientenstamm und eben dem Praxiswert. Gleiches gilt, wenn ein gesamter Mitunternehmeranteil an einer Berufsausübungsgemeinschaft veräußert wird.
Wird dagegen die Zulassung für die Arztpraxis sozusagen isoliert verkauft, weil z. B. der abgebende Arzt seine Praxis als Privatpraxis weiterführen will, dann ist der Verkauf der Zulassung selbst umsatzsteuerpflichtig.
Wenn der Arzt nur einen Teil seiner Praxis verkauft, findet keine Geschäftsveräußerung im Ganzen statt. In der steuerrechtlichen Konsequenz verliert der Arzt dadurch auch seinen Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt mit kassen- und privatrechtlicher Praxis nur seinen kassenärztlichen Praxisanteil veräußern möchte.
Der Praxiskauf inklusive der bestehenden Zulassung hat folglich umsatzsteuerliche Auswirkungen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Verkauf der Zulassung allein umsatzsteuerpflichtig wäre, während der Verkauf der gesamten Praxis inklusive Zulassung als Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerfrei ist.©iStock.com/8vFanl
Was ist steuerlich wichtig bei der Praxisnachfolge? Für den abgebenden Arzt ist dabei die steuerliche Bewertung des Goodwill, also des über die Jahre aufgebauten Patientenstamms, von Bedeutung. Durch den Verkauf der Praxis wird der (immaterielle) Praxiswert „gehoben“, d. h. diese „stillen Reserven“ werden steuerrechtlich betrachtet realisiert, wodurch sie direkt steuerpflichtig werden. Da dieser Wert jedoch über einen längeren Zeitraum gewachsen ist, gewährt das Finanzamt steuerliche Vergünstigungen. Aus diesem Grund stehen dem abgebenden Arzt mehrere Möglichkeiten zu Verfügung, diese Steuerbelastung abzumildern.
Der Freibetrag spielt in dieser Konstellation eine eher geringe Rolle, da er oft nicht zum Tragen kommt und somit unbeachtlich ist.©iStock.com/feellife
Wo liegen die Steuerunterschiede für ärztliche Kooperationsformen? Es gibt zum einen die Praxisform der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ehemals Gemeinschaftspraxis, die in der Rechtsform „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (GbR) auftritt. Bei der BAG liegt ein gemeinschaftliches Unternehmen vor, das nach außen auch gemeinschaftlich haftet. Daneben erfolgt eine gemeinsame Abrechnung der beteiligten Ärzte bei den Krankenkassen.
Dass die Berufsausübungsgemeinschaft weitere Vorteile mit sich bringt und bei vielen Ärzten beliebt ist, liegt auf der Hand. So können durch einen gemeinsamen Verwaltungs- bzw. Organisationsaufwand erhebliche Kosten gespart werden, die gleiche Praxis kann mehrere Spezialisierungen anbieten und durch einen gemeinsamen Außenauftritt ergeben sich Marketingvorteile.
Außerdem existiert die Praxisform der Praxisgemeinschaft, deren Rechtsform zwar ebenfalls eine GbR darstellt, die jedoch als „Kostenaufteilungsgesellschaft“ betrachtet werden kann, wobei im Grunde jeder Arzt seine Einzelpraxis weiterführt. Die Praxisgemeinschaft-Definition beschreibt diese Form als Zusammenschluss von zwei oder mehr Ärzten, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemeinsame Praxisräume bzw. Gerätschaften mit gemeinsamem Personal nutzen. Ganz im Gegensatz zur BAG, bei der die Ärzte gemeinsam die Verträge mit den Patienten aufsetzen und auch gemeinsam mit den Krankenkassen abrechnen.
Des Weiteren sind die ärztlichen Kooperationsformen Apparategemeinschaft und Laborgemeinschaft zu erwähnen. Die Apparategemeinschaft-Definition beschreibt diese Form als Untergemeinschaft der Praxisgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinsamen Nutzung von Geräten (z. B. Kernspintomograf). Weiter gibt es die Laborgemeinschaft. Sie kann als ausgelagerter Bestandteil der Arztpraxis betrachtet werden, deren Ärzte Mitinhaber der Laborgemeinschaft sind, von der zentral Laboruntersuchungen für ihre Mitglieder erbracht werden.
Steuerliche Unterschiede bestehen z. B. bei der Gewinnbeteiligung. Während bei der Berufsausübungsgemeinschaft das gesamte Ergebnis nach verschiedenen Schlüsseln zu verteilen ist, wird bei der Praxisgemeinschaft nur das Ergebnis aus der gemeinsamen Ressourcennutzung auf die einzelnen Ärzte verteilt. Ansonsten generieren die Ärzte bei diesem Modell jedoch ihr eigenes Einkommen.©iStock.com/porcorex
Was gilt es steuerlich bei einer Praxisgemeinschaft zu berücksichtigen? Die Praxisgemeinschaft einzelner Ärzte in der Rechtsform einer GbR führt zu freiberuflichen Einkünften, solange eine reine Kostenverteilung untereinander erfolgt. Dennoch gibt es Tücken bzw. Fallstricke, die Ärzte einer Praxisgemeinschaft beachten müssen, wenn sie steuerlich nicht zusätzlich belastet werden wollen. Die Praxisgemeinschaft-Definition beschreibt diese Kooperationsform als einen Zusammenschluss von Ärzten, die sowohl in gemeinsamen Praxisräumen tätig sind als auch das vorhandene Personal gemeinsam „nutzen“ bzw. einsetzen.
Was müssen Ärzte einer Praxisgemeinschaft besonders beachten? Neben der üblichen Kostenverteilung bezüglich der Gerätschaften und des Personals sollten Zusatzleistungen im Zweifelsfall vermieden werden. Denn nur dann bleibt der Status der freiberuflichen Tätigkeit bestehen. Im Fall von Zusatzleistungen wie z. B. weiterer generierter Dienstleistungen läuft die Praxisgemeinschaft Gefahr, dass sie insgesamt als „gewerblich tätig“ eingestuft wird. Dies wiederum hätte dann die steuerlich negative Auswirkung einer sogenannten gewerblichen Infizierung der gesamten Praxisgemeinschaft. Daneben droht im Fall von Zusatzleistungen ggf. eine Umsatzsteuerpflicht.
Die Gemeinschaftspraxis wird heute im Gesundheitssystem und auch in der Finanzverwaltung als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnet und i. d. R. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben. Der Unterschied zwischen den beiden ärztlichen Kooperationsformen besteht darin, dass die BAG im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als wirtschaftliche Einheit angesehen und behandelt wird, während in der Praxisgemeinschaft jeder einzelne Arzt seine ärztlichen Leistungen wie eine Einzelpraxis abrechnet.
Zwar ist eine Umwandlung der Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft möglich, jedoch auch mit Risiken verbunden. Die „Änderung Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft“ sollte daher nicht ohne seriöse Steuerberatung für Ärzte angegangen werden.©iStock.com/skynesher
Welche Berufsausübungsgemeinschaft ist für Ärzte am besten? Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft meist in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führen. Als BAG werden Kooperationsformen zweier oder mehrerer Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten bezeichnet, die im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als wirtschaftliche Einheit gelten. Dies betrifft natürlich auch die Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten. Die Frage, welche BAG zu bevorzugen ist, lässt sich nicht pauschal für alle Ärzte, die sich in dieser Form zusammenschließen wollen, beantworten.
Des Weiteren ist zwischen örtlichen und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zu unterscheiden. Die überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Gemeinschaft ihren Praxissitz nicht an einem einzigen Ort, sondern gleich an mehreren, räumlich getrennten Praxissitzen ausübt.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist steuerlich wie folgt zu bewerten: Was die Einkommensteuer betrifft, so gilt die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft durch Ärzte (ÜBAG) als Mitunternehmerschaft. Die ÜBAG selbst ist dabei nicht einkommensteuerpflichtig, vielmehr muss jeder Arzt dieser Kooperationsform den Teil der Einkünfte versteuern, der auf ihn selbst entfällt. Umsatzsteuerrechtlich ist die ÜBAG als Unternehmer zu betrachten und damit umsatzsteuerpflichtig. Eine Aufteilung der Umsätze der einzelnen Mitglieder bzw. Ärzte erfolgt indessen nicht.
Eine weitere Möglichkeit, eine berufliche Kooperation („Berufsausübungsgemeinschaft“) zu betreiben, ist die Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Das MVZ kann die Rechtsformen einer Personengesellschaft, der Partnerschaftsgesellschaft oder die einer GmbH einnehmen.
Ein entscheidendes Kriterium für die passende Wahl der Kooperationsform (Berufsausübungsgemeinschaft) kann neben den persönlichen bzw. finanziellen Voraussetzungen des einzelnen Arztes etwa die Frage nach der Haftung sein. So haftet bei der GmbH jeder Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen, während bei der Personengesellschaft, der GbR, alle Ärzte nach außen unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haften. Bei der Partnerschaftsgesellschaft übernimmt jeder Arzt zumindest für den Bereich, in dem er sich beruflich betätigt, die Haftung.
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Was ist steuerlich relevant bei der Apparategemeinschaft? Die Apparategemeinschaft ist laut Definition eine Unterform der Praxisgemeinschaft. Zweck dieser Kooperation ist die gemeinschaftliche Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Dies können etwa medizinische Geräte einer Praxis wie z. B. der Kernspintomograf, aber auch das Personal sein. Danach können mehrere selbstständige Ärzte auf die Praxisgemeinschaft zugreifen, um diese Ressourcen zu nutzen.
Steuerrechtlich entscheidend ist hierbei, dass die Kosten verursachungsgerecht zugeordnet werden. Denn demgegenüber würde eine pauschale Abrechnung zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Daher kommt der verursachungsgerechten Abrechnung besondere Bedeutung zu.
Eine solche Abrechnung kann nach Umsatz, Anzahl der beteiligten Ärzte, Arbeitszeit oder nach Inanspruchnahme der verschiedenen Gerätschaften erfolgen. Wichtig dabei ist, dass diese Faktoren dokumentiert werden und somit eindeutig nachgewiesen werden können.
Einer Apparategemeinschaft ist ansonsten aus steuerrechtlichen Gründen zu empfehlen, keine Zusatzleistungen anzubieten. Denn sonst würde zusätzlich die Gewerbesteuer anfallen. Auch die Umsatzsteuer muss zumindest dann nicht entrichtet werden, wenn statt einer pauschalen die erwähnte verursachungsgerechte Abrechnung vorgenommen wird.
Die durch eine Apparategemeinschaft entstehenden Vorteile liegen vornehmlich in der kostenoptimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Daneben kann als vorteilhaft angesehen werden, dass die in diesem Zusammenhang getätigten Ausgaben wie z. B. Abschreibungen oder Finanzierungskosten auf die entsprechenden Ärzte bzw. die tatsächlichen Nutzer aufgeteilt werden.©iStock.com/PhonlamaiPhoto
Welche Steuer-Aspekte sind wichtig bei einer Laborgemeinschaft? Eine Laborgemeinschaft erbringt zentral Laboruntersuchungen für die jeweiligen Mitglieder. Dabei ist jeder einzelne Arzt Mitinhaber der Laborgemeinschaft. Die selbstständigen Ärzte nutzen das Labor gemeinschaftlich, um für ihre eigene Praxis die entsprechenden Laborleistungen (z. B. Blutanalyse) abrufen zu können.
Aus steuerlicher Sicht sind zwischen einer Apparategemeinschaft und einer Laborgemeinschaft klare Parallelen zu erkennen. Auch eine Laborgemeinschaft ist eine Unterform der Praxisgemeinschaft, sodass hier im Grunde das Gleiche gilt wie bei anderen Praxisgemeinschaften. Wie bei der Apparategemeinschaft kommt es auch bei der Laborgemeinschaft darauf an, verursachungsgerecht abzurechnen, um einer Steuerpflicht bezüglich der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer zu entgehen.
Natürlich kann eine Laborgemeinschaft auch Nachteile mit sich bringen. So haftet der Arzt bzw. die Laborgemeinschaft für eingegliederte Arbeiten, wenn das Labor Insolvenz anmelden muss. Zudem kann der monatliche Liquiditätsabfluss sehr hoch sein und sich somit durch die Vorleistungspflicht finanziell nachteilig auswirken.©iStock.com/AlexSecret
Was kosten Steuerberater Ärzte? Auf welche Summe belaufen sich eigentlich beim Steuerberater die Kosten für eine Beratung? Wie erfolgt ganz allgemein die Abrechnung einer Steuerberatung für Heilberufe? Oder anders ausgedrückt: Was kosten Steuerberater Ärzte?
Grundlage für die Abrechnung der Steuerberatung für Ärzte ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Damit ist genau geregelt, wie welche Leistungen abzurechnen sind, beispielsweise nach Gegenstandswerten bzw. nach den entsprechenden Zehntelsätzen oder nach Zeit.
Beispiel: Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 – 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt somit bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro.
Außerdem regelt die StBVV, für welche Leistungen festgelegte Pauschalen abgerechnet werden können und wann nach dem Zeitfaktor abgerechnet wird. Wird der Steuerberater für Ärzte tätig, kommt es darauf an, welche Bereiche er als Experte übernehmen soll. Klassische Compliance-Leistungen wie die Buchhaltung werden nach Gegenstandswerten und Zehntelsätzen abgerechnet. Dies bedeutet, dass zum einen der Jahresumsatz als Grundlage für die Berechnung herangezogen wird. Daneben spielen zum anderen aber auch Faktoren wie die Bearbeitungszeiten und die Komplexität der Tätigkeit bei der Wahl der entsprechenden Zehntel eine Rolle und werden daher ebenso mitberücksichtigt.
Für den Arzt bietet ansonsten eine digitale Buchhaltung den größtmöglichen Komfort und erleichtert es, alle Anforderungen seitens der Finanzverwaltung zu erfüllen. Zusätzlich sind ein aktueller Standard, hohe Qualitätsansprüche und der Service einer zeitnahen Bearbeitung gewährleistet.©iStock.com/AdreyPopov
Was sind typische Kosten bei einer Steuerberatung für den Arzt? Wenn die Buchführung der Arztpraxis nicht strukturell und terminlich einwandfrei organisiert ist, kostet dieses Versäumnis am Ende zusätzlich wertvolle Zeit. Eine sorgfältig geplante Buchhaltung ist daher sehr wichtig, zumal die Buchhaltung als Datenbasis sozusagen „das Rückgrat“ darstellt. Zu den typischen Kosten, die bei der Steuerberatung für Ärzte anfallen, zählt daher unzweifelhaft eine regelmäßige Buchhaltung, um eine solide Datenbasis bzw. eine betriebswirtschaftliche Auswertung zur Hand zu haben. Denn nur so weiß der Arzt, wie groß der Spielraum für die zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen ist.
Neben der Ärzte-Buchhaltung fallen die monatlichen Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter an, womit der Arzt gleichzeitig die Bereiche Sozialversicherung und Lohnsteuer abklärt. Dazu zählen wiederum gewisse Lohnoptimierungen, also Fälle, in denen Leistungen lohn- und / oder sozialversicherungsfrei oder –pauschaliert gewährt werden können.
So erfahren die wichtigsten Aspekte der Steuer eine Optimierung durch erfahrene Experten, damit sich Ärzte ganz auf ihre Kernkompetenz, nämlich die Behandlung ihrer Patienten konzentrieren können.©iStock.com/DNY59
Wie optimiert Steuerberatung betriebswirtschaftliche Kennzahlen der Arztpraxis? Die Ermittlung und die Analyse der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Arztpraxis gehören bei der Steuerberatung zu den Aufgaben, die immer mehr von auf das Gesundheitswesen spezialisierten Fachberatern angeboten werden. Eingebunden sind diese Analysen in eine betriebswirtschaftliche bzw. unternehmerische Beratung, bei der facharztgruppenspezifische Vergleichszahlen herangezogen werden. Das heißt die Leistungsunterschiede im Vergleich zu anderen Unternehmen bzw. Arztpraxen werden ermittelt und das vorhandene Optimierungspotenzial wird herausgearbeitet, um das eigene Unternehmen, die eigene Praxis kontinuierlich zu verbessern.
Daneben unterstützt der Steuerberater für Heilberufe den Arzt in sämtlichen Fragen, welche die Umsatzsteuerpflicht der einzelnen ärztlichen Leistungen regelt. So muss z. B. jede therapeutische Leistung, die einen Krankheitsbezug hat, auch entsprechend dokumentiert werden, sodass die Umsatzsteuerfreiheit auch tatsächlich gerechtfertigt ist.
Des Weiteren werden Checks angeboten, die die Top-Positionen der Abrechnungen genauer unter die Lupe nehmen. Welche wiederkehrenden Parameter und Kennzahlen sind in puncto Häufigkeit oder auch Vollständigkeit auffällig bzw. weiter zu verfolgen?
Abgerundet wird die Steuerberatung für Ärzte hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Arztpraxis durch eine Rentabilitätsanalyse oder Liquiditätsvorschau inklusive Stundensatzanalyse.
Natürlich ist ein Arzt besonders daran interessiert, auch bei der Praxisaufgabe Steuern zu sparen, und sucht demzufolge nach fachlich kompetenter Unterstützung seitens des Steuerberaters. Zu bedenken ist hier vor allem die Vorschrift, dass Ärzte entsprechende Tarifbegünstigungen im Zusammenhang mit einer Praxisaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen (nur einmal im Leben) beanspruchen können.©iStock.com/arthonmeekodong
Wie sollte ein Arzt betriebliche Altersvorsorge angehen? Die betriebliche Altersvorsorge ist für jeden Arzt oder Zahnarzt ein wichtiges und zentrales Thema. Grundsätzlich ist der Arzt von der Pflicht der Beitragszahlung zur gesetzlichen Altersvorsorge befreit. Die Themen „langfristiger Vermögensaufbau“ bzw. „Altersvorsorge“ sind daher auch wichtige Eckpfeiler in der Beratung für Ärzte. Vor allem wenn es für den scheidenden Arzt darum geht, sich im Alter ruhigen Gewissens zur Ruhe setzen zu können. So bietet sich z. B. die Ermittlung des Vermögensstatus an, der dem abgebenden Arzt einen soliden Überblick über die eigenen privaten Verhältnisse schenkt. Erst danach ist ein strukturiertes Vorgehen Richtung Rentenzeit möglich, das den Arzt gleichzeitig vor „bösen Überraschungen“ im Alter bewahrt.
Wie also sollten Ärzte die Altersvorsorge angehen und benötigen sie hierzu einen Steuerberater mit Spezialisierung? Nicht zwangsläufig. Auch der klassische Steuerberater kann dem Arzt i. d. R. bei Fragen zur finanziellen Absicherung nach Berufsaufgabe weiterhelfen. Wer allerdings regelmäßig Ärzte dabei begleitet, hat dank seiner Erfahrung ggf. noch den ein oder anderen zusätzlichen nützlichen Aspekt dabei im Hinterkopf.
Während der Arzt in die berufsständischen Versorgungswerke einzahlen muss, sind die Einzahlungen in die Altersvorsorge steuerlich gesondert zu betrachten. Denn nach dem Alterseinkünftegesetz sind diese Einzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar gestaffelt bis zum Jahr 2025. Gleiches gilt im Übrigen dann für die Auszahlungsbeträge in der späteren Rentenauszahlungsphase: Auch hier findet eine prozentuale Staffelung bezüglich des Besteuerungsanteils statt.
Dem Arzt stehen natürlich auch die klassischen, betrieblichen Altersvorsorgen offen. Neben der gemeinhin üblichsten Variante der Altersvorsorge, der Direktversicherung (etwa für Ärzte eines MVZ), kann zwischen der Pensionskasse oder dem Pensionsfond gewählt werden. Außerdem kann die Basis- oder Rürup-Rente gewählt werden, die ebenso steuerliche Begünstigungen für den Arzt bereithält und wodurch zum Teil beachtliche Beträge jedes Jahr für die Altersvorsorge angelegt werden können.©iStock.com/Rallef