Müssen Bewertungsportale Arztprofile (auf Wunsch) löschen?

Alles begann beim Landgericht

Die Vorgeschichte des OLG-Urteils beginnt beim Münchner Landgericht mit der Klage von drei Ärzten. Sie forderten die Löschung ihrer Jameda-Basisprofile. Jameda legt solche Profile von Ärzten an, ohne deren Einverständnis einzuholen. Patienten können die Mediziner dort anhand verschiedener Kriterien wie Behandlung, Aufklärung und Freundlichkeit bewerten. Tatsächlich verurteile das Landgericht Jameda schon 2019 dazu, die Basisprofile zu löschen (Quelle).

Einem der Ärzte reichte dieses Urteil allerdings nicht. In einem Berufungsverfahren verlangte er ein weiterreichendes Verbot für Jameda, zukünftig ein neues Profil von ihm anzulegen. Und tatsächlich verbuchte er beim OLG München zusätzliche Erfolge. Das Urteil des OLG listet viele der Vorteile auf, die Jameda zahlenden Kunden, nicht aber den Inhabern eines Basisprofils gewährt. Und solange diese Vorteile bestehen, darf Jameda kein neues Basisprofil des Arztes ohne sein Einverständnis anlegen. Damit entfällt auch die Basis für eine Bewertung auf Jameda.

Bewertungen beeinflussen die Arztwahl

Bewertungen sind relevant für Patienten. Laut einer Studie sind sie im Durchschnitt für 34 Prozent ein wichtiges Kriterium bei der Arztwahl. Besonders wichtig sind sie bei den 16- bis 29-Jährigen (40 Prozent), aber auch 25 Prozent der über 65-Jährigen vertrauen auf sie. Ein Problem sind gekaufte Bewertungen, von denen unter anderem Portale zur Ärztebewertungen wohl nicht immer frei sind. Das lässt zumindest ein Radiofeature aus dem Februar 2021 vermuten. Jameda widerspricht möglichen Vorwürfen auf seiner Internetseite zur Qualitätssicherung. Man veröffentliche und prüfe Be­wertungen auf Basis rechtlicher Vorgaben, heißt es dort.

Ärzte erhalten die Hoheit über ihre Daten zurück

Gerichtshammer und Stethoskop

Christian Wagner begrüßt das Urteil des OLG München. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender der SGB V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag. Aus seiner Sicht trägt die Entscheidung des Gerichts dazu bei, dass Ärzte die Hoheit über ihre Daten zurückerhalten. Jameda darf laut OLG-Urteil zum Beispiel kein Profil ohne Einwilligung des Klägers veröffentlichen, wenn zahlende Premiumkunden (in der Art und Weise wie bisher) in ihrem Profil mehr Leistungen angeben können als nicht zahlende. Allerdings veraltet das Urteil möglicherweise bereits durch kleinere Änderungen in den Jameda-Leistungen für Premiumkunden. Darüber hinaus muss man abwarten, ob das Verbot bestehen bleibt. Die Sache liegt jetzt beim Bundesgerichtshof.

Völlig neu ist der Streit um das Bewertungsportal nicht

Der Bundesgerichtshof hatte Ende 2021 bereits einen ähnlichen Fall beurteilt. Auch in ihm ging es unter anderem um unterschiedliche Möglichkeiten der Leistungspräsentation für zahlende und nicht zahlende Kunden auf Jameda. Damals begründete diese Ungleichbehandlung aus Sicht des BGH keinen Unterlassungsanspruch. Jameda muss den Basiseintrag eines Arztes deshalb also nicht löschen, wenn der Arzt es verlangt. Wie wird der BGH das Urteil des OLG München bewerten? Ähnlich? Anders? Es bleibt schwierig. Bis auf Widerruf ist es wohl abhängig vom individuellen Fall, wann Ärzte die Löschung ihres Profils bei Jameda einfordern können. Christian Wagner sieht in den bisherigen Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts München dennoch positive Signale. Sie könnten Ärzten durchaus Mut machen, gegen unerwünschte Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen.

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Kein Solo-Verkauf des Patientenstamms

12.000 Euro für 600 Datensätze

Im konkreten Fall ging es um einen 600-köpfigen Patientenstamm in Bayern. Der Anlass des Streits war eine Auseinandersetzung über den Kaufvertrag, zu dem auch die Vereinbarung gehörte, dass alle Anrufe an die Praxis des Käufers umgeleitet werden sollten. Und: Auch die Besucher der Internetseite des Verkäufers sollten auf die Seite des Käufers weitergereicht werden.

An die Krankenunterlagen war ebenfalls gedacht worden: Sie hätten, die schriftliche Zustimmung der Patienten vorausgesetzt, ebenfalls den Weg in die neue Praxis angetreten. Unterrichtet werden sollten die Patienten durch eine Empfehlung per Rundschreiben. Für das ganze Paket wurde ein Preis von 12.000 Euro vereinbart. Das große Aber folgte nach der Unterzeichnung, denn die Verkäuferin wandte sich an die Landeszahnärztekammer, um zu fragen, ob dieses Vorgehen so rechtlich sicher sei. Die Kammer sah das nicht so und die Verkäuferin weigerte sich deshalb, den Vertrag zu erfüllen.

Ein Patientenstamm ist bares Geld wert

Christian Wagner, Gründer der Anwaltsplattform advomeda und Justiziar von mediorbis, sieht im Vorgehen der beiden Vertragsparteien schon den entscheidenden Fehler: „Sicher, ein Patientenstamm mit allen Kontaktdaten ist bares Geld wert und der Wunsch, die Daten zu verkaufen, verständlich, aber jeder Arzt, jede Ärztin weiß, wie streng gefasst das Berufsrecht hier ist. Es wäre hier unbedingt notwendig gewesen, sich zuerst bei der Kammer oder bei spezialisierten Juristen zu erkundigen, bevor der Vertrag überhaupt aufgesetzt wird.“

Klares Urteil des Bundesgerichtshofs 

Das sah der Käufer offenbar anders, denn er zog vor das Landgericht Regensburg, das die Klage abwies und auch die Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg blieb erfolglos. An letzter Stelle entschied dann der Bundesgerichtshof: Ein alleiniger Verkauf des Patientenstamms ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 139 BGB nichtig, weil er gegen das Berufsrecht verstößt. Genau geht es um hier um den § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte: „Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“

Christian Wagner kann der Einschätzung der Gerichte uneingeschränkt folgen: „Beide Parteien haben gegen dieses standesrechtliche Verbot eindeutig verstoßen, und zwar auf gleich vier Feldern: Mit dem Verkauf der Daten, der Rufumleitung per Telefon, der Umleitung auf die Website des Käufers und dem empfehlenden Rundschreiben. Oder um es kurz zu fassen: Ein Verkauf mit vielen Fehlern, die mit einer fachanwaltlichen Beratung hätten vermieden werden können.“

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Dauerbaustelle Datenschutz

Die IT-Sicherheitsrichtlinie und andere

Eine wichtige – wenn nicht die wichtigste – Basis ist die IT-Sicherheitsrichtlinien gemäß § 75b SGB V. Sie legt fest, welche Anforderungen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten erfüllen müssen – differenziert nach Praxisgröße und IT-Infrastruktur. Zur IT-Sicherheitsrichtlinien kommen noch weitere Gesetze und Verordnungen, die ins Gewicht fallen:

So weit, so gut, so weit so klar. Im Praxisalltag aber spielen leicht nachvollziehbar ganz andere Dinge die großen Rollen und der Datenschutz gerät ganz leicht ins Vergessen.

Immer an die „Basics“ denken

Einfallstore für Cyberkriminelle sind oft alte Softwareversionen. Deshalb sollten alle – und das meint wirklich alle – Updates sofort aufgespielt werde. Das gilt für das Betriebssystem genauso wie für Office-Software, Browser oder Treiber. Weil der Verlust von Daten schnell eine Katastrophe werden kann, muss es ein Backup-Konzept geben, das am besten von professionellen IT-Dienstleistern wie mediorbis eingerichtet und betreut wird.

Daneben gilt es auch den gesunden Menschenverstand aktuell zu halten. Das gilt vor allem für Schadsoftware, die per E-Mail mit Dateianhang in die Praxis kommt. Den Datenkriminellen kommt dabei zugute, dass E-Mail-Adressen ohne viel Aufwand gefälscht werden können. Bei auch nur im Ansatz verdächtigen Mails gilt es immer im E-Mail-Programm die komplette E-Mail-Adresse anzusehen oder versuchen, telefonisch zum Versender Kontakt aufzunehmen, bevor ein Anhang geöffnet wird.

Beispiele von der KBV aus der Praxis 

Neben dem Versenden von Schadmails gehen die Cyberkriminellen mittlerweile noch viel weiter und vor allem geschickter vor. Die KBV hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht, das sehr lesenswert ist: IT-Sicherheit: Praxen im Visier von Hackern und Trojanern – Beispiele und Tipps zur Prävention.

Eingegangen wird dabei zum Beispiel auf Betrugsversuche per Anruf, bei dem sich die Anrufer als Mitarbeiter von Softwareherstellern ausgeben und vor einem Virenbefall warnen. Dabei bieten Sie an, die Praxis-PC per Fernwartung zu prüfen und können so – die Zustimmung durch die Praxis vorausgesetzt – Zugang bekommen. Neben diesem Fall von Support-Betrug durch Anruf werden noch vier weitere Fälle vorgestellt, die aus dem Alltag stammen:

  • Unberechtigter Zugriff auf DSL-Router
  • Support-Betrug durch Warnmeldung im Browser
  • Digitaler Einbruch über Fernzugang der Praxis
  • Verlust einer unverschlüsselten Datensicherung

Und was empfiehlt die KBV? Profis, Profis, Profis

Bei ihrer Empfehlung, wie sich solche Betrugsversuche vereiteln lassen, ist die KBV klar: „Am besten wird ein professioneller IT-Dienstleister beauftragt, eine entsprechende IT-Sicherheitsarchitektur in der Praxis aufzubauen … Auch treffen sie Vorsorge, damit Schadsoftware gar nicht erst auf den Praxis-Computer gelangt.“

Ein Tipp, dem Christian Wagner, Gründer der Anwaltsplattform advomeda und ein Experte auf dem Gebiet des Datenschutzes ist, uneingeschränkt zustimmt. Er weiß, dass Ärztinnen und Ärzte, die die Daten ihrer Patienten nicht schützen, datenschutzrechtlich, zivilrechtlich, strafrechtlich und berufsrechtlich belangt werden können: „Und um es klar zu sagen: Wir sprechen hier nicht über kleine Regelverstöße oder Bagatelldelikte.“

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Werbung für Abtreibung? Was Frauenärzte jetzt wissen müssen

Streichung des Paragraph 219a sehr wahrscheinlich

„Die Bereitstellung von Informationen durch Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen – auch außerhalb des persönlichen Beratungsgespräch – stellt für betroffene Frauen eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Es ist höchste Zeit geworden, dass Ärzte in so einer schwierigen Situation Frauen unterstützen können, ohne Strafverfolgung befürchten zu müssen“, sagt Medizinrechtler Christian Wagner. Die Streichung des Parapgraphs 219a muss als Gesetzentwurf noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Es gilt aber als sehr wahrscheinlich, dass er angenommen wird.

Auch strafgerichtliche Urteile, die diesbezüglich nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, sollen dann aufgehoben und die Verfahren eingestellt werden. Wagner weiß: „An verurteilten Ärzten haftete vor allem ein Strafmakel, der sie mit Blick auf ihr Berufsethos stark belastet. Davon nun befreit zu werden, ist ein überfälliger Schritt.“

Irreführende und anpreisende Werbung bleibt verboten

Konservative Politiker äußerten sich jedoch besorgt: Eine unkontrollierte Werbetrommel für Abtreibung wurde von manchen beschworen. Doch das sei absolut nicht zu befürchten, entkräftet Christian Wagner: „Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sollen gewährleisten, dass auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche künftig nur unter den strengen Bedingungen des HWG erlaubt ist.“

Das Heilmittelwerbegesetz regelt generell die Werbemöglichkeiten für Medizinprodukte und -verfahren. Irreführende Werbung für bestimmte Therapieformen oder Medikamente sind demnach schon heute nicht erlaubt. Ärzte dürfen also auch nach der Gesetzänderung auf ihrer Website, in Prospekten oder anderen Medien immer nur informieren und aufklären, nicht im herkömmlichen Sinne werben.

Das gilt auch für Schwangerschaftsabbrüche. Medizinanwalt Wagner weiter: „Auch nach der Streichung des §219a StGB dürfen Ärztinnen und Ärzte natürlich keine echte Werbung für Schwangerschaftsabbrüche machen, sondern lediglich sachlich informieren. Denn anpreisende oder grob anstößige Werbung ist nach dem ärztlichen Standesrecht verboten und bleibt es auch. Auch am geltenden Schutz ungeborenen Lebens ändere sich nichts.“

Aufklären – Ja!, Werben – Nein!

Was bedeutet das konkret? Christian Wagner gibt ein Beispiel: „Sachliche Informationsvergabe über den medikamentösen oder operativen Ablauf, etwaige Komplikationen und Alternativen sind jetzt möglich. Das darf man auf der Website oder in Broschüren kommunizieren und hilft dabei, dass Frauen in einer schwierigen Situation eine informierte Entscheidung treffen können. Werbung zur Abtreibung im harmonischen Wohlfühl-Ambiente oder für die risikoarme Wunderpille wäre als irreführend und anpreisend einzustufen und bleibt verboten.“

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spielt hier noch mit hinein: Wenn Werbung wegen ihres Inhaltes an die Grenze der Menschenwürde stößt, wird gegen §3 dieses Gesetzes verstoßen. „Werbung für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch einer Schwangerschaft geeignet sind, bleibt also in diesem Sinne verboten. Aufklären, welche Medikamente eingesetzt werden und wie sie wirken: Ja. Werbung dafür machen: Nein.“

Der Grat dabei ist schmal und für Mediziner nicht immer klar einzuschätzen. Ärzte-Anwalt und mediorbis-Experte Wagner rät Gynäkologen, die diesbezüglich ihr Infomaterial und ihre Websiteinhalte verändern wollen, einen Fachanwalt für Medizinrecht darüber schauen zu lassen. So seien sie definitiv auf der sicheren Seite.

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KBV stinksauer: Konnektoren versagen beim Datenschutz

Speichern, was nicht gespeichert werden darf

Der Konnektor verbindet die Praxis mit der Telematischen Infrastruktur und ermöglicht unter anderem die Erfassung der Stammdaten der Patienten, um sie weiterzuleiten. Das ist es, was der Konnektor tun soll. Die Geräte müssen dabei den Spezifikationen der Gematik entsprechen und die sind eindeutig: „Personenbezogene Daten dürfen nicht in Protokolleinträgen gespeichert werden.“ Wie das IT-Magazin c’t festgestellt hat, gehen mache Geräte allerdings doch einen Schritt weiter und haben durchaus Daten gespeichert, mit denen sich ein persönlicher Bezug zwischen Patient und Arzt herstellen lassen kann. Die Autoren der c’t schreiben dazu: „Wir fanden sie im Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2020 in den Protokollen des Konnektors von T-Systems. Dieser wurde 2020 bundesweit gegen den Einboxkonnektor von Secunet ausgetauscht. Bei Secunet fanden wir personenbezogene Daten von Mai 2020 bis zum Ende unseres Testzeitraums im Juli 2021.“

Fehlerprotokolle und Seriennummern

Weiter ist in dem Magazin zu lesen, dass bei jedem Abgleichsfehler der Versichertenstammdaten die Seriennummer des Kryptozertifikats der elektronischen Gesundheitskarte protokolliert wurde. Dazu wurde auch die Integrated Circuit Card Serial Number der Karte aufgenommen. Nach den Spezifikationen der Gematik darf genau das nicht passieren. Das ist auch sinnvoll, denn die Fehlerprotokolle erlauben eine Identifikation der Arztpraxis. Mit beiden Datensätzen lässt sich also zum Beispiel feststellen, wer wann eine Praxis für Psychotherapie oder einen Onkologen aufgesucht hat.

Verstoß gegen die DSGVO 

Der Bundesdatenschutzbeauftragte – eingeschaltet von c’t – erkannte darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. Dazu hatte der Datenschutzbeauftragte aber noch eine Überraschung mitzuteilen: Verantwortlich sind nicht der Hersteller oder die Gematik, sondern die Ärzte und andere Leistungserbringer, die die Konnektoren nutzen. Das überrascht auch deshalb viele, weil die Gematik als „Gesellschaft für Telematik-Anwendungen der Gesundheitskarte“ nicht nur die Spezifikationen erarbeitet, sondern auch entscheidet, welche Konnektoren Praxen kaufen und anschließen dürfen.

Deutliche Reaktion der KBV

Im Deutschen Ärzteblatt wurde der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Thomas Kriedel, deutlich: „Es darf doch nicht wahr sein, den Ärztinnen und Ärzten die Verantwortung für etwas in die Schuhe zu schieben, das sie ein­fach nicht zu verantworten haben.“ Ärzte seien in diesem Zusammenhang gezwungen worden, unausgereifte Sys­teme in die Praxen einzuführen, für die sie nun haften sollen: „Das ist ein­fach unzumutbar!“ Und weiter: „Ich erwarte Antworten! Jetzt und sofort! Die Praxen sind nicht dafür verantwortlich, was in den Konnektoren passiert. Die nach den Vorgaben der Gematik konforme Umsetzung der Hersteller wird sowohl durch die Gematik als auch durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft. Sie prüfen die Funktionalität – und haben offenbar beide versagt.“

Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis und dazu Experte für Datenschutz, kann den Ärger der KBV gut nachvollziehen: „Pannen dieser Art sind absolut nicht dazu geeignet, die Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland voranzubringen. Dabei liegt eben in dieser Digitalisierung eine riesige Chance, die Erkennung und Behandlung von Krankheiten in großen Schritten voranzubringen und gleichzeitig für mehr Effizienz und weniger Kosten zu sorgen. Dazu braucht es Vertrauen in einen wirkungsvollen Schutz persönlichster Daten und genau dieses Vertrauen wird durch solche Fehler massiv beschädigt.“

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Aggression gegen Ärzte: Was tun, wenn es ernst wird?

Angriff mit glücklichem Ausgang

Ende November 2021 in Braunschweig: Ein 52-jähriger Mann schlägt einen Arzt in einem Impfbus und flüchtet anschließend. Nach kurzer Zeit können Polizisten den Mann stellen. Gegen ihn wird anschließend wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Der Angriff hat für den Arzt keine schwerwiegenden Folgen. In anderen Fällen hatten Mediziner aber weniger Glück. Gibt es eine Tendenz zu mehr Gewalt gegen Ärzte? „Eindeutig ja“, sagt Christian Wagner, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht und Vorsitzender der SGB V-Kommission. „Ärzte müssen in solchen Fällen nicht nur sich selbst schützen, sondern auch ihre Angestellten“, mahnt er. Ähnlich wie Wagner beurteilt die Bundesärztekammer die Lage.

Es geht nicht nur um Corona

„Die Gereiztheit ist weit verbreitet, und die Schwelle, an der sie übergeht in Aggression, ist gesunken“, sagt Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt. Anlass war eine Gesprächsrunde zum Thema „Hass und Gewalt in Zeiten der Pandemie“ im Berliner Schloss Bellevue. Allein ist Dr. Reinhardt mit seiner Ansicht nicht. Das BKA schätzt Corona-Leugner als relevantes Risiko für Ärzte ein, heißt es in einem Video der Zeitung „Die Welt“. Es greift allerdings zu kurz, eine zunehmende Aggression gegen Menschen in Gesundheitsberufen alleine mit der Pandemie zu verknüpfen. Das zeigt beispielsweise eine der TU München 2016 vorlegte Dissertation.

Manchmal enden Angriffe tödlich

2018 griff ein Mann in der Notfallpraxis am Evangelischen Krankenhaus Düsseldorf einen Arzt mit Tränengas und Messer an. Er verletzte den Arzt, konnte anschließend aber überwältigt und der Polizei übergeben werden. Ebenfalls 2018 starb ein Arzt in Offenbach in seiner Praxis bei einem Messerangriff. Seine Angestellte wurde schwer verletzt. Die meisten Behandlungen bleiben ungefährlich für Ärzte und ihre Angestellten. Schwere Aggressionen sind bei Patienten kein Regelfall. Aber: sie sind auch keine sehr seltene Ausnahme: 23 Prozent der Mediziner haben bereits mindestens einmal schwerwiegende Aggression bei ihrer Arbeit erlebt.

Was tun? Deeskalieren. Schützen.

Zwei Hände formen ein Herz

Im Idealfall lösen Ärzte Konflikte in ihrem Berufsalltag, bevor sie eskalieren. Die Landesärztekammern bieten dafür Deeskalationskurse an. In ihnen erfahren die Mediziner mehr über Gründe und Auslöser für Aggressionen. Sie üben in Kleingruppen den Umgang mit ihr und lernen organisatorische Maßnahmen der Gewaltprävention. Solche Kurse werden laut Bundesärztekammer verstärkt nachgefragt. Deeskalation hilft allerdings nicht immer. Deshalb sind neben Seminaren zur Gewaltprävention Kurse für den Umgang mit Gewalt hilfreich. Eine Schale mit Vogelsand zum Werfen ist in konkreten Situationen manchmal besser als Pfefferspray, raten Experten. Codesätze können das Praxisteam warnen, wenn ein Ausbruch von Gewalt bevorsteht. Und selbst das Mobiliar kann helfen, wenn man es richtig positioniert. Die Praxismöbel sollten stets so stehen, dass sie eine Flucht nicht behindern.

Zeugen finden, Verhalten dokumentieren

Geht es um einen möglichen Gerichtsstreit, sind Zeugen wichtig. „Ansonsten steht Aussage gegen Aussage“, sagt Christian Wagner. Ein Arzt wird vom Patienten verbal bedroht? Dann sollte er immer jemanden aus dem Praxisteam rufen, der das weitere Verhalten des Patienten als Zeuge verfolgt. Auch Dokumentieren ist wichtig: Der Arzt erhält Hassmails? Drohanrufe? So etwas lässt sich dokumentieren. Und natürlich gilt: Immer Hilfe holen. Polizei. Anwalt. Um sich und andere zu schützen.

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130.000 Betroffene: Lieferengpass bei Brustkrebsmedikament

Produktion nicht mehr wirtschaftlich – Kassen zahlen nur 8,80 Euro pro Packung

Tamoxifen gilt laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als versorgungsrelevanter Wirkstoff. Das SERM-Präparat (selektiver Estrogenrezeptormodulator) wird zur adjuvanten oder auch ergänzenden Therapie von hormonrezeptor-positiven Brustkrebsen nach der Primärbehandlung eingesetzt. Generikahersteller wie Hexal, Aliud und Heumann sitzen auf dem Trockenen. Der Grund: Mehrere Zulieferer haben die Produktion eingestellt. Die Herstellung sei wirtschaftlich nicht mehr rentabel gewesen.

„Das hängt damit zusammen, welche Verträge Krankenkassen und Industrie miteinander schließen und ob und welche staatlichen Regulatorien einwirken“, erklärt Medizinanwalt Christian Wagner. „Preisdrücker wie Rabattverträge sind zwischen Krankenkassen und Pharmakonzernen üblich. Manchmal kann das auch gut sein, damit zu teure Preise der Hersteller nicht unser Gesundheitssystem leersaugen. Im Fall von lebensrettenden, knappen Medikamenten ist das natürlich verkehrt.“

Für eine 100-er-Packung Tamoxifen erhalten die Hersteller von den Krankenkassen gerade mal 8,80 Euro. Eine wirtschaftliche Produktion und Lieferkette ist zu diesem Preis kaum möglich, daher ziehen sich nun immer mehr Produzenten aus diesem Markt zurück. Wie kann das bei lebensrettenden Medikamenten sein? Hat die Politik hier versagt?

„Die Politik kann den Pharmaunternehmen nicht vorschreiben, wo sie produzieren“, stellt Medizinjurist Wagner klar. „Inzwischen gibt es kaum noch Produktion in Europa, sie wird nach China oder Indien ausgelagert.“ Sein Vorschlag: „Damit sich die Rahmenbedingungen ändern, könnte es Regeln geben, dass man im Notfall von der Rabattbindung abweichen darf. Auch ein Exportverbot bei drohendem Versorgungsengpass in Deutschland wäre eine Möglichkeit.“

Ein Recht auf das Medikament gibt es nicht

Von Seiten der Pharmaunternehmen ist zu hören, dass mit Hochdruck daran gearbeitet werde, die Produktionspläne bei denjenigen Tamoxifen-Zulieferern, die die Produktion noch nicht eingestellt haben, kurzfristig zu ändern. Das setze aber voraus, dass wiederum andere Präparate hintan gestellt werden. Ein fataler Missstand bei dem Ganzen: „Die Unternehmen sind aktuell nicht gesetzlich zu einer Vorratslagerung verpflichtet“, erklärt Medizinanwalt Wagner und fordert: „Das muss sich ändern.“

Patientinnen, die auf das Präparat eingestellt und angewiesen sind, sind jetzt in Sorge. Haben sie oder ihre behandelnden Ärzte ein Recht, die Versorgung mit dem Medikament einzuklagen? „Wenn ein Medikament nicht lieferbar ist und auch kein Nachahmerpräparat zur Verfügung steht, bleibt dem Patienten nichts anderes übrig, als mit seinem Arzt und Apotheker eine alternative Behandlungsmöglichkeit zu besprechen“, stellt Christian Wagner klar. „Einen Haftungsanspruch gegen den Arzt, gegen die Klinik oder gegen den Hersteller gibt es nicht.“

Lieferengpass ist kein realer Versorgungsengpass

Gleichzeitig beruhigt er die Betroffenen: „Dass dieser Lieferengpass so schnell auffällt, liegt an einem Monitoring des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Es informiert dadurch frühzeitig die Öffentlichkeit. Lieferengpass definiert sich dabei dadurch, dass eine über zwei Wochen hinausgehende Auslieferung im üblichen Umfang nicht gewährleistet ist. Dass es aber dann zu einem realen Versorgungsengpass kommt, ist wirklich selten. Akut besteht noch keine Gesundheitsgefahr für Patienten und ich hoffe, dass, wenn die reale Versorgung gefährdet und keine Alternativpräparate zur Verfügung stehen, die Politik rechtzeitig eingreifen wird.“

Doch Rechtsanwalt Wagner weiß auch: „Schlussendlich geht es immer ums Geld, ob für die Krankenkassen, den Staat oder die Industrie. Es ist ein Milliarden-Geschäft mit unterschiedlichen Playern.“ Sollte es nicht die Aufgabe des Staates sein, seine Bürger zu schützen? Also das Ringen zwischen Krankenkassen und Industrie zum Wohle der Patienten zu regulieren? 130.000 Betroffenen bleibt aktuell nur das hoffnungsvolle Vertrauen, dass alle Beteiligten nun so agieren, dass der reale Versorgungsengpass noch abgewendet wird.

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Noch wenige Tage – der Countdown läuft

Die Impfquote in den Praxen? Regional sehr unterschiedlich

Es ist also nicht mehr lange hin und trotzdem sind nach einer Umfrage des Südwestrundfunks „noch mehrere zehntausend Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen ohne Impfschutz“. Dabei sei die Impfquote unter den Pflegekräften in Rheinland-Pfalz mit 92 Prozent am höchsten, während sie in Sachsen und Thüringen nur zwischen 60 und 70 Prozent liegt. Vielerorts ist es also an der Zeit, sich mit den wichtigsten Fragen zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 zu beschäftigen.

Welche Mitarbeiter sind betroffen?

Alle, die nicht nur wenige Minuten in einer Praxis oder Einrichtung beschäftigt sind: Ärzte, MFA, Pflegekräfte, Reinigungskräfte, Küchen- und Transportpersonal, Hausmeister, Lehrkräfte oder Praktikanten gehören dazu. Ausgenommen sind aber die Patienten und mögliche Begleitpersonen. Zu den Orten, in denen die Impfpflicht gilt, gehören

  • Arzt- und Psychotherapeutenpraxen
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste und Einrichtungen
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Eine noch differenziertere Darstellung findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.

Was muss nachgewiesen werden? 

Alle Mitarbeiter in Praxen, Kliniken, Reha- und Pflegeeinrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 entweder einen Nachweis über die vollständige Schutzimpfung gegen COVID-19 oder einen Genesenennachweis auf den Tisch legen. Alternativ reicht auch ein ärztliches Attest für alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Das Gesundheitsamt kann in diesem Zusammenhang Nachweise anfordern, um zu kontrollieren, ob die Regelungen eingehalten werden.

Was gilt bei Mitarbeitern ohne Nachweis?

Die Praxis muss die Mitarbeiter ohne Impf- oder Genesenennachweis, die schon vor dem 16. März 2022 angestellt waren, ab dem 16. März 2022 an namentlich dem Gesundheitsamt melden. Sollte das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot verhängen, darf die Praxis den jeweiligen Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen. Dabei gilt das Beschlussdatum. Aber: Die betroffenen Mitarbeiter müssen nicht zwangsläufig gekündigt werden. Dabei kann aber das Gesundheitsamt die Beschäftigung untersagen und auch ein Betretungsverbot verhängen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen.

Wann muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden?

Nach Ablauf der Gültigkeit. Genesenennachweise sind zum Beispiel zurzeit drei Monate gültig. Ein neuer Nachweis muss innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Ablauf auf den Tisch. Passiert das nicht, muss wiederum eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.

Was gilt bei Neueinstellungen?

Den Fokus auf die Arztpraxen gelegt, sagt die neue Regel, dass der Praxisinhaber ab dem 16. März 2022 keine Mitarbeiter einstellen darf, die keine Impfung haben oder zu den Genesenen gehören.

Was droht bei Verstößen?

Sowohl bei der Nichtmeldung an das Gesundheitsamt wie auch bei der Beschäftigung von Mitarbeitern, für die kein Nachweis einer Impfung oder Genesung vorliegt, droht ein Bußgeld. Dazu Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis: „Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass nicht nur den Mitarbeitern eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro droht. Sie droht auch den Einrichtungen, die Ungeimpfte beschäftigen oder ihrer Meldepflicht an das Gesundheitsamt nicht nachkommen.“

Und was ist bei einem Verdacht auf einen gefälschten Impfpass?

Wenn tatsächlich gefälschte Nachweise vorgelegt werden, dann liegt eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, die auch sofort dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Meist dürfte dann auch eine fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung möglich sein. Wie sich Fälschungen auf die Spur kommen lässt und welche Schritte einzuleiten sind, ist in einem eigenen Beitrag zusammengestellt.

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Neues Gesellschaftsrecht, ganz neue Chancen für Arztpraxen

Zwei neue Regelungen sind besonders von Vorteil für Praxen

Beschlossen wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz MoPeG oder „Mauracher Entwurf“ genannt – schon im vergangenen Jahr. Endlich – werden viele Juristen gedacht haben, denn Teile des alten Personengesellschaftsrechts stammten tatsächlich noch aus dem 19. Jahrhundert. Das hatte zur Folge, dass in den Gesellschaftsverträgen von heute oft individuelle Anpassungen und Regelungen vorgenommen werden mussten, die ihrerseits zu Streit – auch vor Gerichten – geführt haben. Mit dem MoPeG sollte sich vieles leichter und juristisch auf der Höhe der Zeit regeln lassen.

female doctor and nurse meet with administrator

Gut Ding will Weile haben

In Kraft tritt es erst im Januar 2024. Warum es schon heute wichtig sein kann, sich mit dem MoPeG intensiv auseinandersetzen, weiß Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis: „Das neue Personengesellschaftsrecht schafft neue Chancen für Praxen und MVZ, sich vertraglich besser aufzustellen. Dabei sind wichtige Entscheidungen zu treffen und dabei sollte man sich Zeit nehmen, sich gründlich beraten lassen und abwägen. Das gilt zum Beispiel für Ärzte, die ihren Praxen oder ihren Anteil aus Altersgründen übergeben wollen.“

Die beiden wichtigsten Neuerungen:

1. Die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch als GbR bekannt, und

2. Die Öffnung des Umwandlungsrechts für die GbR.

Was erst einmal kompliziert klingt, hat einen direkten praktischen Nutzen, vor allem für die Ärzte, denn hinter Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren steht oft eine GbR.

Mehr Vertrauen von Banken und Geschäftspartnern – aber keine Pflicht 

Die benannten Gesellschaftsregister gibt es für Partnerschaftsgesellschaften und GmbHs schon lange. Mit dem Register wird öffentlich gemacht, wer zum Beispiel in einer GmbH haftet und das Unternehmen nach außen vertreten darf. Diese Form des öffentlichen und vertrauenswürdigen Registers, das einen transparenten und vollständigen Überblick über Aufbau und Rechtsverhältnisse gibt, existierte bisher für eine GbR nicht. Mit der neuen Regelung ist das anders, aber es ist eine Einschränkung zu nennen: Die „eingetragene GbR“ ist keine Pflicht. Wer sich nicht öffentlich transparent machen will, muss es auch nicht.

Mehr Ärzte in der Praxis und weniger Haftung

In der Praxis hat das neue Personengesellschaftsrecht erhebliche Auswirkungen, wie Christian Wagner an einem Beispiel deutlich macht: „Durch die neuen rechtlichen Möglichkeiten können Ärzte, die bisher in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR tätig sind, ihre Tätigkeit in einer MVZ GmbH fortführen, indem sie die GbR direkt in eine GmbH umwandeln. Diese Möglichkeit ist deutlich effizienter und nur unwesentlich aufwendiger als eine GmbH-Gründung.“


Dieser Schritt – von der GbR zur GmbH – sorgt dafür, dass unter Umständen mehr Ärzte angestellt werden können. Dazu braucht es bei der GmbH nur einen Gesellschafter. Das ist gerade dann von Bedeutung, wenn ein Teilhaber ausscheidet und nur noch ein weiterer Gesellschafter bleibt, dieser aber mehr als drei angestellte Kollegen hat. Nicht zuletzt senkt die GmbH die Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Stammkapitals.

Überschaubarer Aufwand

Die notwendigen Schritte sind dabei überschaubar. Es sind im Wesentlichen:

Die Aufstellung der steuerlichen Schlussbilanz der bisherigen Gesellschaft, ein Gesellschafterbeschluss zur Umwandlung.

  • Die Feststellung des GmbH-Gesellschaftsvertrages.
  • Der Nachweis über die Einzahlung des GmbH-Stammkapitals.
  • Die Gesellschafterliste und Handelsregisteranmeldung beim zuständigen Amtsgericht.

Was ist jetzt zu tun?

Den eigenen Gesellschaftervertrag noch einmal gründlich prüfen und sich dabei auf den Rat von Juristen wie Christian Wagner verlassen, denn mit dem MoPeG erschließen sich unter Umständen ganz neue Möglichkeiten.

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Falscher Impfpass: Kündigungen, Geldbußen und Freiheitsstrafen

Woran erkennt man einen gefälschten Impfpass?

Gute Frage, auf die es leider keine einfache Antwort gibt. Wenn es in einer Arztpraxis den Verdacht gibt, dass Mitarbeiter ein gefälschtes Dokument vorlegen, dann gibt es verschiedene Punkte, die zu prüfen sind:

  • Enthält der Impfpass ausschließlich die Corona-Impfung, ist zur höchsten Vorsicht geraten.
  • Sind die Abstände zwischen den Impfungen stimmig?
  • Passen Chargennummer und Arztstempel zu Unterschrift und Datum? Hier kann ein Anruf in der jeweiligen Praxis helfen.
  • Haben die kleinen Aufkleber im Impfpass ein Wasserzeichen? Das ist nicht bei allen Herstellern der Fall, aber zum Beispiel bei Biontech.

Digital ist einfacher – und sicherer

Wesentlich einfacher ist die Überprüfung des digitalen Impfnachweises. Dazu gibt es die CovPass Check-App. Sie lässt sich kostenlos in den bekannten Stores laden und die Einrichtung dauert nur Sekunden. Geprüft werden damit nicht nur digitale Impfnachweise, sondern auch QR-Codes auf Papier. Der Vorgang ist, wie die Installation, ausgesprochen einfach: Die CovPass Check-App öffnen, den Button „Zertifikat scannen“ berühren und die Kamera von Smartphone oder Tablet über den zu überprüfenden QR-Code halten. Die Prüfung durch die App erfolgt in der Regel augenblicklich und die Ausgabe des Ergebnisses in grün oder rot ist unmissverständlich. Bei unbekannten Personen müssen dann noch die persönlichen Daten überprüft werden – mit Hilfe von Ausweis oder Pass.

Gefälschter Impfnachweis! Was droht?

Was, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen gefälschten Impfnachweis vorgelegt hat? Dann heißt es unverzüglich handeln, denn das ist keineswegs ein Bagatelldelikt, wie der Paragraf 279 Strafgesetzbuch deutlich macht: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“ Und schwere Strafen gibt es vor allem für die, die Impfnachweise herstellen oder vertreiben. Da sind dann bis zu fünf Jahren Gefängnis möglich. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber überhaupt aktiv werden musste: War ein gefälschter Impfnachweis in der Vergangenheit legal? Nein, aber bisher war die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises nur gegenüber Versicherungen und Behörden strafbar. Das ist jetzt anders.

Zeugen hinzuziehen und Beweise sichern

Mit der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises dürfte in den meisten Fällen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als zerrüttet gelten und damit ist die Kündigung möglich. Das bestätigt auch Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis: „Grundsätzlich ist festzustellen, wer an seinem Arbeitsplatz einen gefälschten Impfpass oder Test vorlegt, begeht eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und das regelmäßig. Eine Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich, fristlos und ohne vorherige Abmahnung.“

Ein Grund dafür ist laut Wagner auch, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten dafür sorgt, dass der Arbeitgeber wiederum gegen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Und was sollte der Arbeitgeber in einem solchen Fall tun, um auf der sicheren Seite zu sein? „Der Arbeitgeber sollte die Prüfung der App sichern und die Gespräche mit dem betroffenen Mitarbeiter unter Zeugen führen. Aber: Den gefälschten Nachweis zu fotografieren oder zu scannen ist nicht erlaubt, wenn der Arbeitnehmer nicht zustimmt.“ Sollte die Zustimmung nicht erfolgen, dann sollte eine weitere Person den Nachweis prüfen und entsprechend schriftlich dokumentieren.

Bild 1: ©iStock / 5./15 WEST, Bild 2: ©iStock / anilyanik

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