Was ist eine Kassenärztliche Vereinigung?
Eine Kassenärztliche Vereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen einer KV angehören. Kassenärztliche Vereinigungen setzen sich für die Rechte der Kassenärzte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge etc.) ein und sorgen für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Kassenärztliche Vereinigung: Hier erhalten Sie obligatorisches und nützliches Wissen. Dieser Ratgeber zur Kassenärztlichen Vereinigung verschafft Ihnen entsprechend einen detaillierten Überblick über den Aufbau, das Wesen und die Funktion der Kassenärztlichen Vereinigung .
Die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung
Zuerst einmal die wichtigste Frage: Was ist die Kassenärztliche Vereinigung? Kurzum: Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ermöglicht allen Patienten in Deutschland die Wahlfreiheit ihrer Ärzte. Des Weiteren ermöglicht sie es Ihnen als niedergelassenem Arzt, allgemeinversicherte Patienten zu betreuen und die Leistungen über die Krankenkassen abzurechnen.
Ähnlich wie die Ärztekammer entwickelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung darum bundesweite Vertragsvorlagen, die von den regionalen KVs übernommen und angepasst werden können. Denn so wird die Koordination von Behandlungen verbessert und das Vertrauen der Patienten in ihre Ärzte gefördert.
Interessenvertretung
Die Kassenärztliche Vereinigung vertritt die Interessen, Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen. Und zwar handelt es sich hierbei um etwa 172.000 niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland.
Auf Bundesebene setzt sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gesundheitspolitisch für die kontinuierliche Freiberuflichkeit, Niederlassungsfreiheit und freie Arztwahl ein. Darüber hinaus kämpft sie für die Verbesserung der Rahmenbedingungen des Arztberufs, um dessen Attraktivität für potenzielle neue Ärzte zu steigern. Dazu gehört u. a. der Abbau der Alltagsbürokratie für Ärzte und die Verbesserung der Familienverträglichkeit des Berufs.
Das primäre Anliegen der Kassenärztlichen Vereinigung ist jedoch die bessere Entlohnung von Ärzten und Psychotherapeuten. Dafür setzt sich die KBV in Gremien wie dem Gemeinsamen Bundesausschuss, dem Bundesschiedsamt und dem Bewertungsausschuss ein. Darüber hinaus vertritt die Kassenärztliche Bundesvereinigung dieses Interesse in Verhandlungen mit den Krankenkassen.
Sicherstellung
Die KV ist das Ergebnis eines historischen Streits zwischen Ärzten und Krankenkassen, der 1913 im Berliner Abkommen mündete. Dabei wurde u. a. die freie Arztwahl eingeführt. Ärzte hätten individuell keine Verhandlungsmacht gegenüber den Krankenkassen, sodass ihre Praxen schwach gestellt wären. Deswegen verhandeln die KV und die Krankenkassen Kollektivverträge für alle Ärzte. Damit wird sichergestellt, dass keiner wirtschaftlich benachteiligt und alle Ärzte entsprechend ihren Leistungen entlohnt werden.
Im Gegenzug müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung für alle Bürger bereitgestellt wird. Das heißt u. a., dass Ärzte kein Streikrecht haben. Im Gegenzug haben sie die Gewissheit, dass sie adäquat entlohnt werden. Seit 1955 wurden über die Jahrzehnte allmählich mehrere Reformen des Kassenarztgesetzes umgesetzt, die das Sicherstellungsmonopol der KV immer weiter aufgeweicht haben. Die KV wehrt sich energisch dagegen und kämpft dafür, wieder zum Ursprungskompromiss zurückzukehren.
Versorgung
Die KBV ist verpflichtet, die ambulante vertragsärztliche Versorgung zu organisieren und zu verbessern. Dabei kommt ein äußerst interessantes Instrument zum Einsatz: die Bedarfsplanung.
Die Bedarfsplanung wird gemeinsam von der KBV und den Kassen im Gemeinsamen Bundesausschuss ausgearbeitet und in einer Richtlinie verschriftlicht. Infolgedessen erlaubt sie es, flächendeckend den ambulant vertragsärztlichen Bedarf zu planen und zu regulieren. Dabei gibt es Abweichungsmöglichkeiten für die einzelnen Regionen. So wird dafür gesorgt, dass auf ihre jeweiligen Besonderheiten eingegangen wird.
Sie möchten sich niederlassen? Informieren Sie sich in diesem Guide über die Kassenzulassung und inwiefern Ihnen die Bedarfsplanung erlaubt, Ihren Praxisstandort auszuwählen.
Im Gemeinsamen Bundesausschuss wird auch der Leistungskatalog der Krankenkassen debattiert. So kann die KBV neue Arzneimittel und Leistungen bewerten, bevor die Kassen diese für Patienten übernehmen. Es wäre schließlich relativ sinnlos, ein Arzneimittel zu fördern, das von Ärzten nicht verschrieben wird, oder Leistungen abzudecken, die nur ein Bruchteil der Ärzteschaft anbietet.
Agesehen von diesen Bemühungen beinhaltet ein Großteil der Arbeit der KV die Aushandlung von Verträgen und Vereinbarungen. Dazu gehören der Bundesmantelvertrag, Verträge mit besonderen Kostenträgern (Polizei, Heer, Post, Unfallversicherungen etc.) und Rahmenempfehlungen für Verträge zwischen Kassen, Krankenhäusern und Vetragsärzten. Aber auch Vereinbarungen über Datenaustausch mit den Kassen und einheitliche Qualifikationserfordernisse für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gehören dazu.
Aufbau der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
Ähnlich wie die Ärztekammer gliedert sich die Kassenärztliche Vereinigung in 17 regional organisierte Kassenärztliche Vereinigungen. Es besteht also je eine pro deutschem Bundesland, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen: Hier gibt es zwei Vereinigungen, eine für Nordrhein und eine für Westfalen-Lippe. Ferner wird zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen unterschieden.
Beispielsweise unter www.versorgungsatlas.de können Sie mehr aktuelle Informationen und Einblicke in die medizinische Versorgung Deutschlands gewinnen. Die Daten werden dafür von der KBV und dem ZI (Zentralinstiut für kassenärztliche Versorgung der Bundesrepublik Deutschlands) zusammengestellt.
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind
- einerseits die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- andererseits die bei Vertragsärzten und den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellten Mediziner (mindestens halbtags tätig);
- außerdem die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte
- und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte.
Was ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)?
Die 17 regionalen KVs sind die Mitglieder der KBV. Was die KBV besonders macht, ist ihr Wesen als Körperschaft. Denn das gibt ihr ein Alleinstellungsmerkmal unter allen ärztlichen Interessenvertretungen und stärkt ihren Einfluss auf den gesundheitspolitischen Gesetzgebungsprozess.
Leitbild der KBV
Die KBV hat im Jahr 2002 folgendes Leitbild für sich selbst verabschiedet:
Wir sind und bleiben die übergreifende Interessenvertretung der niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten in Deutschland. Wir sind und bleiben aber auch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Versorgung mit ambulanten medizinischen Leistungen für alle Versicherten aufbauend auf der föderalen Struktur in sinnvoller Arbeitsteilung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen sicher und gerecht organisiert. Basis dafür ist und bleibt der Kollektivvertrag in einem sinnvollen Nebeneinander mit anderen Versorgungsverträgen.
Webseite der KBV. Stand: Juni 2020
Ziele der KBV
Die KBV hat ihre Ziele wie folgt definiert:
Für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wollen wir bessere Arbeitsbedingungen schaffen. Neben einer angemessenen, sicheren und nachvollziehbaren Vergütung, dem Abbau unnötiger Bürokratie und der Förderung des ärztlichen und psychotherapeutischen Nachwuchses, bedeutet dies vor allem, dass auf der Grundlage eines geschützten Patienten-Arzt-Verhältnisses die Behandlung und Betreuung der Menschen in einem von Arzt und Psychotherapeut selbstbestimmten Umfang stattfinden muss.
Für die Patienten streben wir deren größtmögliche Zufriedenheit durch die konsequente Ausrichtung unserer Arbeit auf die Bedürfnisse der Patienten und durch mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung an. Um diese Ziele zu erreichen, werden wir auf der Grundlage eines für Vertragsärzte und -psychotherapeuten transparenten Informations- und Entscheidungsprozesses alle Verbesserungsmöglichkeiten ausschöpfen, damit unsere Dienstleistungen positiv bewertet werden.
Webseite der KBV. Stand: Juni 2020
Gremien und Ausschüsse der KBV
Die KBV umfasst nicht nur mannigfaltige interne Ausschüsse. Die ist ebenfalls selbst Teil mehrerer Gremien und Ausschüsse der ärztlichen Selbstverwaltung, gemeinsam mit anderen Organisationen wie etwa den Krankenkassen. In diesen Gremien und Ausschüssen vertritt die KBV demzufolge ihre Mitglieder und deren Interessen.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Wie bereits erwähnt treffen die KBV und die Kassen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufeinander, um die Leistungen der Krankenkassen festzulegen. Es ist also das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung aus Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Der G-BA definiert außerdem Standards für Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen der verschiedenen Leistungsbereiche des Gesundheitswesens.
- Bewertungsausschuss: Im Bewertungsausschuss entscheidet die KBV mit den Krankenkassen über das Gebührenverzeichnis, nach dem die Vertragsärzte Leistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen können: also den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Dem Bewertungsausschuss gehören dabei sechs Mitglieder an. Je drei werden von der KBV und vom Spitzenverband der Krankenversicherung nominiert. Der Vorsitz wird überdies abwechselnd von beiden Seiten geführt.
- Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses: Er bereitet die Beratungen und Beschlussfassungen vor.
- Erweiterter Bewertungsausschuss: Der Erweiterte Bewertungsausschuss tagt nur, wenn die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht in der Lage sind, eine Einigung zu erzielen. In dem Fall müssen sich die Mitglieder zumindest einig sein, dass eine Einigung in dieser Zusammensetzung unmöglich wäre. Mindestens zwei Mitglieder müssen dieses Anliegen im Bewertungsausschuss einbringen. Diesem Beschluss zufolge wird der Erweiterte Bewertungsausschuss einberufen. Der Bewertungsausschuss erhält somit zusätzlich einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder. Letztere werden jeweils von der KBV und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung nominiert.
- Bundesschiedsamt: Das Bundesschiedsamt tagt, wenn sich Kassen und Kassenärztliche Vereinigung (KV) nicht auf den Bundesmantelvertrag einigen können (der die Entlohnung umrahmt). In diesem Fall interveniert das Bundesschiedsamt und versucht dann, beide Vertragspartner zu einer Einigung zu bewegen.
KBV-Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung (VV) besteht aus 60 Mitgliedern. Sie sind teils Vorstände der KVs, teils gewählte ehrenamtliche Ärzte und Psychotherapeuthen. Genau genommen sind es 24 Fachärzte, 24 Hausärzte, sechs Psychotherapeuten und sechs Mitglieder, die weder Arzt noch Psychotherapeut sind.
Die Vetreterversammlung vertritt die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie legt den Haushaltsplan fest, beschließt die Satzung und andere autonome Rechte. Die VV wählt und überwacht den Vorstand und trifft alle wichtigen Entscheidungen für die Körperschaft. Darunter fällt u. a. auch die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Jahresrechnung und Entscheidungen bezüglich Gebäuden und Grundstücken der Körperschaft bzw. deren Neuanschaffung.
Ausschüsse der KBV-Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung bildet mehrere Ausschüsse.
- Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung: Er besteht aus acht Ärzten der hausärztlichen Versorgung und fünf Stellvertretern. Dabei sind alle Arztgruppen der hausärztlichen Versorgung vertreten. Die verabschiedeten Stellungnahmen betreffen die Sicherstellung der Hausarztversorgung und Gesamtheit der teilnehmenden Ärzte.
- Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung: Er besteht aus acht zugelassenen / ermächtigten Fachärzten der konservativen, operativen, medizinisch-technischen Medizin und der ermächtigten Krankenhausärzte und je einem Stellvertreter. Die verabschiedeten schriftlichen Stellungnahmen betreffen die Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung und Gesamtheit der an der Facharztversorgung teilnehmenden Ärzte (außer Psychotherapeuten). Die Einrichtung dieses Ausschusses ist satzungsgemäß, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Beratender Fachausschuss für Psychotherapie: Alle weiteren Fragen die psychotherapeutische Versorgung betreffend entfallen auf den beratenden Fachausschuss für Psychotherapie. Er besteht aus fünf psychologischen Psychotherapeuten, einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie ebenso viele Ärzten. Die Wahl erfolgt unmittelbar und geheim unter den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Ausschuss erhält vor Entscheidungen die psychotherapeutische Versorgung betreffend die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Beratender Fachausschuss für angestellte Ärzte / Psychotherapeuten: Er besteht aus acht Mitgliedern, jeweils drei angestellte Ärzte in vertragsärztlichen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sowie jeweils ein angestellter Psychotherapeut in einer vertragspsychotherapeutischen Praxis und in einem MVZ. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der angestellte Arzt oder Psychotherapeut mindestens halbtags arbeitet und als MVZ-Angestellter der Kassenärztlichen Vereinigung angehört. Der Ausschuss erhält vor Entscheidungen die Leistungserbringung von angestellten Ärzten und Psychotherapeuten in vertragsärztlichen / vertragspsychotherapeutischen Praxen bzw. MVZ betreffend die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Finanzausschuss: Er bereitet die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über Haushaltsplan und Jahresrechnung vor.
- Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten: Er unterstützt die Vertreterversammlung bei der Vorbereitung zum Abschluss von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Der Ausschuss hat acht Mitglieder, darunter grundsätzlich der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
Satzungsausschuss, Koordinierungsausschuss und Compliance-Ausschuss tragen selbsterklärende Namen.
KBV-Vorstand
Der Vorstand leitet die KBV und vertritt sie nach außen. Er vertritt jedoch streng genommen nur die Körperschaft, nicht die Vertreterversammlung, deren Kompetenzen voneinander strikt getrennt wurden.
Er setzt sich aus drei gewählten Personen zusammen, die alle sechs Jahre von der neukonstituierten Vertreterversammlung gewählt werden. Es handelt sich hierbei immer um einen Haus- und einen Facharzt sowie ein weiteres Mitglied. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Teil der Vertreterversammlung sein. Die 16. Wahlperiode beginnt ordnungsgemäß im Jahr 2023.
KBV-Wahlen
Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung wählen lokal bzw. regional Arztverbände und deren Kandidaten zur Vertreterversammlung ihrer KV. Anschließend wählt die VV ihren Vorstand und die einzelnen Ausschussmitglieder.
Der Vorstand der KV wird dann zur Vertreterversammlung der KBV entsandt. Zusätzlich wählen die Mitglieder der KV die übriggebliebenen KBV-Mitglieder. Die KBV-Vertreterversammlung wählt letztlich ihren Vorstand.
Kassenärztliche Vereinigung: Was ist ein Zulassungsverfahren?
Erst die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gibt dem Arzt oder Psychotherapeuten die Berechtigung gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln. Die Voraussetzung für die Zulassung bildet indes der Eintrag in das Arztregister durch die KV. Dies wiederum setzt voraus, dass der Arzt approbiert ist und entweder eine allgemeinmedizinische oder fachliche Weiterbildung absolviert hat.
Die Eintragung in das Arztregister erfolgt durch die Bezirksstelle der KBV, in dem Bezirk, in dem der Arzt wohnhaft ist. Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben, können Sie demgegenüber frei eine Bezirksstelle wählen.
Auf Ihren Antrag hin wird der Zulassungsausschuss einberufen. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses können die am Verfahren beteiligten Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die KV, die Landesverbände der Krankenkassen sowie Verbände der Ersatzkassen beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.
Zulassungsantrag
Zuerst einmal ist der Antrag auf Zulassung mittels eines Formblattes bei der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Zulassungsausschusses zu stellen. Weiter ist in dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragsarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung (Fachgebiet) die Zulassung beantragt wird.
Lesen Sie weiter und erfahren Sie, welche Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung einzureichen sind:
- erstens ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und ggf. der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
- gegebenenfalls außerdem eine Erklärung nach § 19a Absatz 2 Satz 1, mit welcher der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird
- Lebenslauf auf jeden Fall
- des Weiteren ein polizeiliches Führungszeugnis
- schließlich Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben
- weiter eine Erklärung über zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses
- Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen
Nichtsdestotrotz können anstelle von Urschriften amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden. Können die unter 2. und / oder 6. bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt allerdings glaubhaft zu machen.
Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss befasst sich mit der Zulassung von Vertragsärzten, -psychotherapeuten und Versorgungszentren und der Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie deren Wiederrufung.
Er wird aus ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt, die jeweils gleichermaßen den Krankenkassen und den Berufsgruppen der Ärzte oder Psychotherapeuten angehören, je nachdem um welche Zulassung es sich handelt.
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Berufungsausschuss
Ferner behandelt der Berufungsausschuss alle Einsprüche gegen Entschlüsse des Zulassungsausschusses. Ebenso wie derZulassungsausschuss wird der Berufungsausschuss aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammengesetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte (im Falle von Psychotherapeuten sind es zwei Psychotherapeuten und zwei Ärzte) einerseits und drei Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen andererseits als Beisitzer.
Der Berufungsausschuss beschließt ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Widerspruch indes als abgelehnt. Gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse ist allerdings eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
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Kassenärztliche Vereinigung: Wie funktioniert das Beschwerdemanagement der KV?
Patientenbeschwerden im ambulanten medizinischen Bereich werden regional von den KVs bearbeitet. Beschwerden werden zudem vertraulich behandelt und die KVs versuchen, alle Konflikte direkt zwischen den Beteiligten zu klären.
Falls Sie eine Beschwerde gegenüber einer Krankenkasse einreichen wollen, z. B. wegen unangebrachter Einflussnahme auf Ihre Patienten, können Sie sich ebenfalls an Ihre lokale KV wenden.
Für Ihre Praxis sollten Sie auf jeden Fall ein eigenes Beschwerdemanagementverfahren einführen. Dabei geht es nicht um mehr Bürokratie oder Arbeitsaufwand für Sie. Vielmehr sollen Sie eine Routine entwickeln, in der Sie Beschwerden ordentlich und sorgfältig aufnehmen und abarbeiten. Damit ersparen Sie sowohl Ihrer Praxis als auch Ihren Patienten weitere Unannehmlichkeiten.
Serviceleistungen der Kassenärztlichen Vereinigung
Als ambulanter Arzt verordnen Sie im Alltag viele verschiedene Heilmethoden; zum einen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, zum anderen auch beispielsweise Soziotherapie und Rehabilitation. Deshalb verabschiedet die KV hierfür Richtlinien und arbeitet daran, die Verordnungen für Sie und Ihre Patienten leichter und weniger umständlich zu machen.
Auch in puncto Qualität sind die kassenärztlichen Vereinigungen aktiv. Weil die KVs Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement der ambulanten Versorgung sehr ernst nehmen, ergreifen sie verschiedene Maßnahmen, um diese sicherzustellen.Beispielsweise QEP. QEP steht für Qualität und Entwicklung in Praxen. Es benennt ein Qualitätsmanagementverfahren, das von KVs und KBV für Praxen und MVZ enwtickelt wurde. Wenden Sie sich an Ihre KV oder die KBV, um mehr Informationsmaterial bzw. eine Einstiegshilfe in dieses Verfahren für Ihre Praxis zu erhalten. Außerdem veröffentlicht die KBV jedes Jahr einen Qualitätsbericht mit Zahlen und Fakten zur Qualität der ärztlichen Versorgung in Deutschland.
Und es gibt noch mehr Services für Ihre Praxis …
Kassenärztliche Vereinigung: KV-Services für Ihre Praxis
- Abrechnung: Sobald Sie die Kassenzulassung haben, können Sie gesetzlich versicherte Patienten behandeln. Die Leistungen, die sie erbracht haben, dürfen sie dann bei der KV abrechnen. Je nachdem wie die Kollektivverträge verhandelt wurden, welche Leistungen Sie erbracht haben und welcher Fachgruppe Sie angehören, errechnet dann die KV Ihr Honorar und zahlt es an Sie aus.
- Formulare: Für Verordnungen und alle anderen offiziellen Akte im Alltag benötigen Sie Formulare. Die KV bereitet deshalb gesetzlich anerkannte Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vor, inklusive Leitfaden. Damit erleichtert sie Ihnen und Ihren Patienten das Prozedere und beschleunigt Ihre Alltagsarbeit, während sie Ihnen gleichzeitig Sicherheit bietet.
- Ambulante Leistungen: Für den Überblick einfach weiter zur KBV.
- Praxisführung: Dazu bietet Ihnen die KV hilfreiche Ratgeber und Leitfäden für das Management Ihrer Praxis. Diese sind sowohl in Druckform als auch digital auf den Webseiten der einzelnen KVs zu finden. Die KV unterstützt Sie auch dabei, verschiedene Kooperationsformen mit anderen Ärzten und Psychotherapeuten einzugehen.
- Praxis-IT: Die KVs schreiben gewisse Mindeststandards für die IT-Infrastruktur Ihrer Praxis vor. Musterbeispiele und Neuerungen hierzu können Sie bei ihrer lokalen KV erfragen oder auf der Website der KBV einsehen.
- Fortbildung: Die Fortbildung wird von der Ärztekammer angeboten. Die KVs prüfen jedoch, ob sich Ärzte und Psychotherapeuten fortbilden, und regeln, inwieweit Sie dazu verpflichtet sind. Auf jeden Fall müssen Sie innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte sammeln und der KV melden. Die Ärztekammer stellt Ihnen entsprechend als Beleg Zertifikate aus.
KV-Praxisbörse
Die Kassenärztliche Vertretung bietet zu guter Letzt noch einen wichtigen IT-Service für Sie an: die Praxisbörse.
Über das Internetportal können Sie leicht aktuelle Praxisangebote, Immobilien, weiteres Personal, Weiterbildungsassistenten und sogar Geräte und Inventar finden bzw. selbst anbieten.
Zum Beispiel bieten die KV Nordrhein und KV Westfalen-Lippe gemeinsam mehrere Börsen unter dem Namen KVbörse an. Diese wird von Google besonders stark beworben und lässt auf den ersten Blick nicht erkennen, dass sie nur für die Region Nordrhein-Westfalen bestimmt ist.
Die beiden KVs sind aber nicht der einzige Anbieter. In Wirklichkeit gibt es eine Unmenge an Praxisbörsen mit verschiedenen Angeboten (über 50 in Deutschland) inklusive regionaler Praxisbörsen von den einzelnen KVs sowie Privatbörsen von unterschiedlichen Unternehmen. Manchmal wird sogar zwischen Praxisbörsen (zur Praxisübergabe und -übernahme) und Arztbörsen (Stellenvermittlung) unterschieden. Meistens findet man allerdings unter dem Begriff Praxisbörse alle Serviceleistungen auf einer Seite.
Die Vielzahl der Praxisbörsen erschwert es, einen guten Überblick über das Angebot zu bekommen, was ihrer Entstehungsidee zuwiderläuft. Allerdings hat die Vielfalt auch ihre Vorteile. So herrscht eine große Konkurrenz der Angebote. Wenn Sie etwas Zeit übrig und sich in die für Sie nützlichsten Praxisbörsen eingearbeitet haben, können Sie leicht verschiedene Angebote miteinander vergleichen und die besten für sich identifizieren. Denn nicht nur die Angebote selbst sind unterschiedlich gut, auch die Praxisbörsen selbst haben verschiedene Zugangsbeschränkungen und Kosten, die mit den Praxistransfers verbunden sind.
Zulassung im gesperrten Gebiet
Die Praxisbörse ist insofern sehr hilfreich für Sie, da sie eine Möglichkeit bietet, sich in einem gesperrten Gebiet niederzulassen – mit anderen Worten: Wenn die Bedarfsplanung eigentlich keinen Platz mehr für Sie vorsieht. Sollten Sie bereits eine Praxis führen und abgeben wollen, können Sie so Ihren Nachfolger bestimmen.
Denn im Fall eines gesperrten Gebiets ist eine öffentliche Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit dem Zulassungsausschuss notwendig. Der Praxisabgeber kann jedoch schon im Vorhinein einen Nachfolger suchen, bestimmen und sogar einen Vertrag abschließen, mit dem dann offiziell vor dem Zulassungsausschuss die Verhandlung zur Praxisübernahme abgehalten wird. So kann das Prozedere um einiges beschleunigt werden. Es ist also ratsam, vorab zu einer Übereinkunft zu kommen.
Um einen bestimmten bereits bekannten Nachfolger (z. B. eine Tochter oder einen Sohn) zu forcieren, können Sie auch die Option des Job-Sharing wählen. Da durch die Bedarfsplanung kein weiterer Platz für Ihren Nachfolger existiert, können Sie Ihre Zulassung mit einem Angestellten im gleichen Fachgebiet teilen. Ihr Leistungsumfang darf sich damit nicht erhöhen, aber die Person kann sich einarbeiten, während Sie sich langsam zurücknehmen. Bei der darauffolgenden Praxisübernahme kann im Falle mehrerer Bewerbungen ein bestehendes Arbeitsverhältnis der trifftige Grund für die Schnellauswahl werden und etwaige Beschwerden von Mitbewerbern (die das Prozedere wieder verlangsamen können) werden leichter abgewehrt.
Kontaktdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen (B – M)
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg | Albstadtweg 11 70567 Stuttgart Fon 0711 7875 – 0 Fax 0711 7875 – 3274 hauptverwaltung@kvbawue.de http://www.kvbawue.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns | Elsenheimerstraße 39 80687 München Postanschrift: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns 80684 München Fon 089 57093 – 0 Fax 089 57093 – 61930 info@kvb.de http://www.kvb.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Berlin | Masurenallee 6a 14057 Berlin Fon 030 31003 – 0 Fax 030 31003 – 380 KVBE@kvberlin.de http://www.kvberlin.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg | Pappelallee 5 14469 Potsdam Fon 0331 2309 – 0 Fax 0331 2309 – 175 info@kvbb.de https://www.kvbb.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Bremen | Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen Postfach 104329 28043 Bremen Fon 0421 3404 – 0 Fax 0421 3404 – 109 http://www.kvhb.de |
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg | Humboldtstraße 56 22083 Hamburg Postfach 760620 22056 Hamburg Fon 040 22802 – 0 Fax 040 22802 – 420 oeffentlichkeitsarbeit@kvhh.de http://www.kvhh.net |
Kassenärztliche Vereinigung Hessen | Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Postfach 150204 60062 Frankfurt Fon 069 24741 – 7777 Fax 069 24741 – 68826 info.line@kvhessen.de http://www.kvhessen.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern | Neumühler Straße 22 19057 Schwerin Postfach 160145 19091 Schwerin Fon 0385 7431 – 0 Fax 0385 7431 – 222 info@kvmv.de https://www.kvmv.de/ |
Kontaktdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen (N – W)
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen | Berliner Allee 22 30175 Hannover Postfach 31 67 30031 Hannover Fon 0511 380 – 03 Fax 0511 380 – 3491 info@kvn.de http://www.kvn.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein | Tersteegenstr. 9 40474 Düsseldorf Postfach 300520 40405 Düsseldorf Fon 0211 5970 – 0 Fax 0211 5970 – 8287 hauptstelle@kvno.de http://www.kvno.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz | Hauptverwaltung Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Fon 06131 326 – 326 Fax 06131 326 – 327 kv-hotline@kv-rlp.de http://www.kv-rlp.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Saarland | Europaallee 7-9 66113 Saarbrücken Postfach 101643 66016 Saarbrücken Fon 0681 99837 – 0 Fax 0681 99837 – 140 info@kvsaarland.de http://www.kvsaarland.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen | Schützenhöhe 12 01099 Dresden Postfach 100636 01076 Dresden Fon 0351 8290 – 50 Fax 0351 8290 – 563 sachsen@kvs-sachsen.de http://www.kvs-sachsen.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt | Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg Postfach 1664 39104 Magdeburg Fon 0391 627 – 6000 Fax 0391 627 – 8403 info@kvsa.de http://www.kvsa.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein | Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Postfach 23782 Bad Segeberg Fon 04551 883 – 0 Fax 04551 883 – 209 service@kvsh.de http://www.kvsh.de/ |
Kassenärztliche Vereinigung Thüringen | Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar Postfach 2019 99401 Weimar Fon 03643 559 – 0 Fax 03643 559 – 191 info@kvt.de www.kv-thueringen.de |
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund 44127 Dortmund (ohne Str./Postfach) Fon 0231 9432 – 0 Fax 0231 9432 – 5555 E-Mail: Kontakt-Formular http://www.kvwl.de/ |
Bildquellen zum Ratgeber „Kassenärztliche Vereinigung: Obligatorisches und Nützliches“
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