Zwei neue Regelungen sind besonders von Vorteil für Praxen
Beschlossen wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz MoPeG oder „Mauracher Entwurf“ genannt – schon im vergangenen Jahr. Endlich – werden viele Juristen gedacht haben, denn Teile des alten Personengesellschaftsrechts stammten tatsächlich noch aus dem 19. Jahrhundert. Das hatte zur Folge, dass in den Gesellschaftsverträgen von heute oft individuelle Anpassungen und Regelungen vorgenommen werden mussten, die ihrerseits zu Streit – auch vor Gerichten – geführt haben. Mit dem MoPeG sollte sich vieles leichter und juristisch auf der Höhe der Zeit regeln lassen.
Gut Ding will Weile haben
In Kraft tritt es erst im Januar 2024. Warum es schon heute wichtig sein kann, sich mit dem MoPeG intensiv auseinandersetzen, weiß Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis: „Das neue Personengesellschaftsrecht schafft neue Chancen für Praxen und MVZ, sich vertraglich besser aufzustellen. Dabei sind wichtige Entscheidungen zu treffen und dabei sollte man sich Zeit nehmen, sich gründlich beraten lassen und abwägen. Das gilt zum Beispiel für Ärzte, die ihren Praxen oder ihren Anteil aus Altersgründen übergeben wollen.“
Die beiden wichtigsten Neuerungen:
1. Die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch als GbR bekannt, und
2. Die Öffnung des Umwandlungsrechts für die GbR.
Was erst einmal kompliziert klingt, hat einen direkten praktischen Nutzen, vor allem für die Ärzte, denn hinter Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren steht oft eine GbR.
Mehr Vertrauen von Banken und Geschäftspartnern – aber keine Pflicht
Die benannten Gesellschaftsregister gibt es für Partnerschaftsgesellschaften und GmbHs schon lange. Mit dem Register wird öffentlich gemacht, wer zum Beispiel in einer GmbH haftet und das Unternehmen nach außen vertreten darf. Diese Form des öffentlichen und vertrauenswürdigen Registers, das einen transparenten und vollständigen Überblick über Aufbau und Rechtsverhältnisse gibt, existierte bisher für eine GbR nicht. Mit der neuen Regelung ist das anders, aber es ist eine Einschränkung zu nennen: Die „eingetragene GbR“ ist keine Pflicht. Wer sich nicht öffentlich transparent machen will, muss es auch nicht.
Mehr Ärzte in der Praxis und weniger Haftung
In der Praxis hat das neue Personengesellschaftsrecht erhebliche Auswirkungen, wie Christian Wagner an einem Beispiel deutlich macht: „Durch die neuen rechtlichen Möglichkeiten können Ärzte, die bisher in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR tätig sind, ihre Tätigkeit in einer MVZ GmbH fortführen, indem sie die GbR direkt in eine GmbH umwandeln. Diese Möglichkeit ist deutlich effizienter und nur unwesentlich aufwendiger als eine GmbH-Gründung.“
Dieser Schritt – von der GbR zur GmbH – sorgt dafür, dass unter Umständen mehr Ärzte angestellt werden können. Dazu braucht es bei der GmbH nur einen Gesellschafter. Das ist gerade dann von Bedeutung, wenn ein Teilhaber ausscheidet und nur noch ein weiterer Gesellschafter bleibt, dieser aber mehr als drei angestellte Kollegen hat. Nicht zuletzt senkt die GmbH die Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Stammkapitals.
Überschaubarer Aufwand
Die notwendigen Schritte sind dabei überschaubar. Es sind im Wesentlichen:
Die Aufstellung der steuerlichen Schlussbilanz der bisherigen Gesellschaft, ein Gesellschafterbeschluss zur Umwandlung.
- Die Feststellung des GmbH-Gesellschaftsvertrages.
- Der Nachweis über die Einzahlung des GmbH-Stammkapitals.
- Die Gesellschafterliste und Handelsregisteranmeldung beim zuständigen Amtsgericht.
Was ist jetzt zu tun?
Den eigenen Gesellschaftervertrag noch einmal gründlich prüfen und sich dabei auf den Rat von Juristen wie Christian Wagner verlassen, denn mit dem MoPeG erschließen sich unter Umständen ganz neue Möglichkeiten.
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