Die EU verlangt die Arbeitszeiterfassung schon seit 2019
„Auf europäischer Ebene wird die verbindliche Arbeitszeiterfassung bereits seit einigen Jahren von den Mitgliedsstaaten gefordert, also auch von Deutschland“, sagt Christian Wagner, Mitgründer von mediorbis, Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender der SGB V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag. Geschehen ist in Deutschland aber bisher nichts.
Den Stein ins Rollen gebracht hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Betriebsrat einer stationären Wohneinrichtung hatte vom Betreiber vergeblich gefordert, dass dieser ein System zur Arbeitszeiterfassung installieren solle und hat im nächsten Schritt die betriebsinterne Einigungsstelle hinzugezogen. Das aber durfte der Betriebsrat gar nicht, entschied der BAG. Die Begründung klingt bizarr, konnte aber nicht anders ausfallen, weil europäisches Recht in diesem Fall bindend für deutsches Arbeitsrecht ist.
Laut Paragraph 87 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat nur ein Mitspracherecht, wenn es keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt. Die aber gab es – und zwar spätestens seit 2019. Damals fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil, in dem er die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtete, Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen zu lassen.
Bundesarbeitsgericht: Politik muss reagieren

Das heißt nichts anderes, als dass auch in Deutschland „der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.“ So formuliert es das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil und spricht von einer „unionsrechtskonformen Auslegung“. Mit der „unionsrechtskonformen Auslegung“ bezieht sich das Gericht auf das erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Das aktuelle BAG-Urteil wiederum setzt die Politik jetzt unter Druck, der Forderung aus Europa nachzukommen und einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen.
Bußgelder sind noch nicht in Sicht
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt prinzipiell ab sofort und ist unabhängig von der Größe des Betriebs, betrifft also auch kleinste Arztpraxen. Irrelevant ist dabei, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Sind zum Beispiel telemedizinische Leistungen im Angebot, arbeiten Mitarbeiter remote von zu Hause aus, muss ebenfall ein brauchbares System zu Arbeitszeiterfassung installieren.
Medizin-Anwalt Christian Wagner sieht für Arbeitgeber aktuell trotzdem noch keinen Grund zur übersteigerten Eile: „Wer jetzt noch kein System zur Arbeitszeiterfassung installiert, wird aktuell nicht mit einem Bußgeld bestraft. Erst wenn eine vollstreckbare Anordnung der Arbeitsschutzbehörde existiert, sind solche Strafen möglich.“
„Früher oder später werden höchstwahrscheinlich selbst kleine Praxen Lösungen für eine Arbeitszeiterfassung ohne allzu großen bürokratischen Aufwand finden müssen“, sagt Christian Wagner. „Deshalb ist es sinnvoll, sich schon einmal nach einem passenden System umzusehen.“ Viel mehr müsse im Moment nicht geschehen. In Zukunft folgen wahrscheinlich verbindlichere Vorgaben. Die Politik möchte dabei allzu viel Bürokratie vermeiden. Konkrete Schritte plant sie laut eigener Angaben aber erst, wenn die detaillierte Begründung des BAG-Urteils vorliegt. Mit dieser Begründung wird im November 2022 gerechnet.
Überstunden werden künftig besser dokumentiert
Viele medizinische Fachangestellte, Pfleger und Ärzte arbeiten derzeit am Limit. Für sie kann die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit durchaus Vorteile bringen. Laut MB-Monior 2022 des Marburger Bundes leisten zum Beispiel Ärzte pro Woche durchschnittlich 6,2 Überstunden. Fast drei von zehn Befragten gaben dabei an, dass ihre Arbeitszeit nicht erfasst wird und mehr als jeder Vierte (26 Prozent) erhielt keinen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit. Ein Teil von ihnen wird es künftig zumindest einfacher haben, Mehrarbeit zu dokumentieren.
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