Abgeschlossene Impfung, Genesenennachweis oder Attest
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht der Ampel-Koalition sieht vor, dass die betroffenen Beschäftigten bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Alternativ gilt auch ein ärztliches Attest, dass die entsprechenden Mitarbeiter nicht geimpft werden können.
Und was, wenn das nicht passiert? Die Arbeitgeber haben dann die Pflicht, das entsprechende Gesundheitsamt zu informieren. Dazu müssen die entsprechenden personenbezogenen Daten übermittelt werden. Gleiches gilt, wenn es Zweifel daran gibt, dass die Dokumente echt sind – auch hier sind die Arbeitgeber in der Pflicht. Das Gesundheitsamt kann in den genannten Fällen den Zutritt für die Mitarbeiter zu den Einrichtungen verbieten.
Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis, ergänzt dabei einen wichtigen Punkt: „Dass die Impflicht für Ärzte, MTAs oder Physiotherapeuten gilt, liegt auf der Hand. Aber: Die Impflicht gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – also auch für das Reinigungspersonal. Das wird in der Diskussion oft übersehen.“
Wo gilt die Nachweispflicht?
Die abgeschlossene Impfung, der Genesenennachweis oder ein Attest müssen zum Beispiel von Mitarbeitern in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen vorgelegt werden. Dazu kommen noch Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe oder voll- und teilstationäre Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste und weitere.
Und die Ungeimpften?
Wenn sich einzelne Mitarbeiter partout nicht impfen lassen wollen, dann müssen sich die Arbeitgeber darum bemühen, andere Arbeitsplätze einzurichten. Das Homeoffice ist ein Beispiel dafür. „Ist das nicht möglich, können die Arbeitgeber die betreffenden Mitarbeiter zum Schutz der anderen Mitarbeiter sowie aus der Schadensabwendungspflicht gegenüber den Patienten fristlos kündigen“, so Jurist Wagner weiter.
Ausweitung der Impfzone – zum Beispiel in die Zahnarztpraxen
Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Impfpflicht sieht auch vor, dass zukünftig Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen können. Auch hier gilt selbstverständlich die Impf-Pflicht für die Mitarbeiter. Dazu müssen die „Impflinge“ das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, die Impfenden entsprechend geschult sein und geeignete Räumlichkeiten zu Verfügung stehen.
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