Apotheken-Vertrieb-Internet

Internet-Vertrieb: DocMorris vs. Apothekerkammer Nordrhein

Mira Ross-Büttgen
21.11.2022

Apotheken nutzen die technische Infrastruktur von DocMorris für den Vertrieb. Sie zahlen dafür mit einer Gebühr oder Umsatzbeteiligung. Ist das erlaubt? Das entscheidet das Landgericht Karlsruhe. Das Urteil könnte auch Relevanz für den Umgang mit elektronischen Rezepten in Deutschland haben.

Entscheidung des Landgerichts wird mit großer Spannung erwartet

Gegner im Rechtsstreit sind DocMorris und die Apothekerkammer Nordrhein. DocMorris betreibt eine Onlineplattform, die Apotheken für ihren Vertrieb nutzen. Über die Plattform liefern sie Kunden rezeptpflichtige Arzneimittel und sogenannte OTC-Produkte (over the counter) ohne Rezeptpflicht. Für die Präsenz auf der Plattform erhält DocMorris von den Apotheken eine Monatsgebühr. Darüber hinaus zahlen die Apotheker an DocMorris einen bestimmten Anteil vom Umsatz, den sie mit ihren OTC-Produkten auf der Plattform generieren.

Die Apothekerkammer mahnte DocMorris im Herbst 2021 ab. Sie forderte das Unternehmen auf, das Plattformkonzept aufzugeben, und drohte mit einer Klage. Dann wurde tatsächlich Klage eingereicht – allerdings von DocMorris. Die Versandapotheke will erreichen, dass das Gericht Ansprüche der Apothekerkammer auf eine Unterlassungsforderung verneint. Die Apothekerkammer Nordrhein antwortete ihrerseits mit einer angedrohten Klage, um den Onlinemarktplatz verbieten zu lassen.

„Viele erwarten die Entscheidungen des Landgerichts mit großer Spannung“, sagt Christian Wagner. Der Fachanwalt für Medizinrecht ist zugleich Mitgründer von mediorbis und Vorsitzender der SGB V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag. „Es gibt einige Anbieter von Leistungen für Apotheken, deren Modelle dem von DocMorris ähneln. Für deren Modelle könnte das Urteil ebenfalls relevant sein.“

DocMorris-Klage betrifft auch andere Online-Partnerschaften

Vertriebsplattformen-Apotheken: Frau prüft Umsätze und Gewinne auf dem Bildschirm

Im Netz gibt es ähnliche Kooperationen wie die von DocMorris mit den Apotheken. So kooperiert Knuspr, Online-Supermarkt mit ökologischem Anspruch und Lebensmittel-Lieferdienst, mit der Delphin-Apotheke aus Oberschleißheim. Sie nutzt die Lieferdienste und Logistik von Knuspr, wobei Knuspr einen Link zur Apotheke in seine Seite integriert hat. Wiederum ein anderes Modell bietet die MAYD Group aus Berlin. Kunden können mithilfe der MAYD-App Medikamente und andere Produkte aus Partnerapotheken des Unternehmens bestellen, die anschließend innerhalb kurzer Zeit von MAYD geliefert werden.

Das sind unterschiedliche Modelle, aber abhängig von den konkreten Vertragsbedingungen zwischen Anbieter und Apotheke könnte ein Urteil gegen DocMorris auch das Geschäftsmodell anderer Unternehmen erschweren. Die Apothekerkammer Nordrhein moniert bei DocMorris unter anderem einen Verstoß gegen Paragraph 8, Satz 2 des Apothekengesetzes.

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.“ (Paragraph 8 ApoG)

Verstößt DocMorris auch gegen Paragraph 11?

Die Möglichkeit, auf dem DocMorris-Marktplatz rezeptpflichtige Medikamente zu bestellen, verstößt nach Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein zudem gegen Paragraph 11, Absatz 1a:

Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

Sinn und Zweck der DocMorris-Plattform sei es, „Verschreibungen – künftig insbesondere in elektronischer Form – zu sammeln und diese an Apotheken zu vermitteln“. Mit diesen Worten zitiert die Deutsche Apotheker Zeitung den Rechtsanwalt Morton Douglas.

Douglas vertritt die Apothekerkammer Nordrhein vor Gericht und argumentiert zusätzlich, dass DocMorris den Apotheken durch die vermittelten Bestellungen einen Zusatzumsatz in Aussicht stelle. Zugleich lässt sich das Unternehmen durch den von Apotheken zu leistenden Beitrag für die Vermittlung einen Vorteil versprechen. Das könnte zum Verstoß gegen Paragraph 11 ApoG führen. DocMorris soll dagegen argumentiert haben, dass die Apothekerkammer durch die Einführung des E-Rezepts erhebliche Veränderungen fürchte und Mitglieder vor Wettbewerb schützen möchte (Quelle: Apotheke Adhoc).

„Herausfordernd sind alle Arten von Kooperationen mit Apotheken in Deutschland. Sie können relativ schnell zu Gesetzesverstößen führen, wenn man nicht aufpasst“, sagt Christian Wagner. Das gilt auch für Einkaufsgemeinschaften. Wagner verweist dabei als Positivbeispiel auf cannorbis.de, einem B2B-Online-Handelsplatz für lizensierte Produzenten und Großhändler auf der einen und Apotheken auf der anderen Seite. Apotheken können hier beim Kauf von medizinischem Cannabis gemeinsam wie Großkunden auftreten und sich dadurch Rabatte sichern. „Das Konzept ist im Einklang mit allen für Apotheker in Deutschland relevanten Gesetzen“, sagt Jurist Wagner. Dafür ist aber bereits im Vorfeld eine intensive juristische Beratung nötig. Möglicherweise hat die bei einigen Online-Vertriebsplattformen für Apotheken gefehlt.

Das Urteil im Prozess DocMorris vs. Apothekerkammer Nordrhein ist für Dezember 2022 angekündigt.

Bild 1: ©iStock/andresr, Bild 2: ©iStock/Global_Pics

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