Gavel, stesthoscope

Kein Solo-Verkauf des Patientenstamms

Marc Dannenbaum
27.05.2022
Den Patientenstamm einer Praxis kaufen, die aufgegeben wird? Ja, das klingt verführerisch und dazu gleich noch die Telefonanrufe an die alte Praxis in die eigene umleiten – super! Der Bundesgerichtshof sagt allerdings: Keine gute Idee.

12.000 Euro für 600 Datensätze

Im konkreten Fall ging es um einen 600-köpfigen Patientenstamm in Bayern. Der Anlass des Streits war eine Auseinandersetzung über den Kaufvertrag, zu dem auch die Vereinbarung gehörte, dass alle Anrufe an die Praxis des Käufers umgeleitet werden sollten. Und: Auch die Besucher der Internetseite des Verkäufers sollten auf die Seite des Käufers weitergereicht werden.

An die Krankenunterlagen war ebenfalls gedacht worden: Sie hätten, die schriftliche Zustimmung der Patienten vorausgesetzt, ebenfalls den Weg in die neue Praxis angetreten. Unterrichtet werden sollten die Patienten durch eine Empfehlung per Rundschreiben. Für das ganze Paket wurde ein Preis von 12.000 Euro vereinbart. Das große Aber folgte nach der Unterzeichnung, denn die Verkäuferin wandte sich an die Landeszahnärztekammer, um zu fragen, ob dieses Vorgehen so rechtlich sicher sei. Die Kammer sah das nicht so und die Verkäuferin weigerte sich deshalb, den Vertrag zu erfüllen.

Ein Patientenstamm ist bares Geld wert

Christian Wagner, Gründer der Anwaltsplattform advomeda und Justiziar von mediorbis, sieht im Vorgehen der beiden Vertragsparteien schon den entscheidenden Fehler: „Sicher, ein Patientenstamm mit allen Kontaktdaten ist bares Geld wert und der Wunsch, die Daten zu verkaufen, verständlich, aber jeder Arzt, jede Ärztin weiß, wie streng gefasst das Berufsrecht hier ist. Es wäre hier unbedingt notwendig gewesen, sich zuerst bei der Kammer oder bei spezialisierten Juristen zu erkundigen, bevor der Vertrag überhaupt aufgesetzt wird.“

Klares Urteil des Bundesgerichtshofs 

Das sah der Käufer offenbar anders, denn er zog vor das Landgericht Regensburg, das die Klage abwies und auch die Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg blieb erfolglos. An letzter Stelle entschied dann der Bundesgerichtshof: Ein alleiniger Verkauf des Patientenstamms ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 139 BGB nichtig, weil er gegen das Berufsrecht verstößt. Genau geht es um hier um den § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte: „Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“

Christian Wagner kann der Einschätzung der Gerichte uneingeschränkt folgen: „Beide Parteien haben gegen dieses standesrechtliche Verbot eindeutig verstoßen, und zwar auf gleich vier Feldern: Mit dem Verkauf der Daten, der Rufumleitung per Telefon, der Umleitung auf die Website des Käufers und dem empfehlenden Rundschreiben. Oder um es kurz zu fassen: Ein Verkauf mit vielen Fehlern, die mit einer fachanwaltlichen Beratung hätten vermieden werden können.“

Bild 1: ©iStock / Maica, Bild 2: ©iStock / seb_ra

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