Bewertungsportal Arztbewertung

Müssen Bewertungsportale Arztprofile (auf Wunsch) löschen?

Mira Ross-Büttgen
31.05.2022

Muss ein Arzt ein unerwünschtes Basisprofil auf Jameda dulden? Möglicherweise nicht. Grund dafür ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 19. Januar 2021. Laut Urteil begründen viele Vorteile des Bewertungsportals für Premiumkunden das Verbot, ein Basisprofil ohne Erlaubnis zu veröffentlichen. Dies ist aber nicht das Ende der Geschichte.

Alles begann beim Landgericht

Die Vorgeschichte des OLG-Urteils beginnt beim Münchner Landgericht mit der Klage von drei Ärzten. Sie forderten die Löschung ihrer Jameda-Basisprofile. Jameda legt solche Profile von Ärzten an, ohne deren Einverständnis einzuholen. Patienten können die Mediziner dort anhand verschiedener Kriterien wie Behandlung, Aufklärung und Freundlichkeit bewerten. Tatsächlich verurteile das Landgericht Jameda schon 2019 dazu, die Basisprofile zu löschen (Quelle).

Einem der Ärzte reichte dieses Urteil allerdings nicht. In einem Berufungsverfahren verlangte er ein weiterreichendes Verbot für Jameda, zukünftig ein neues Profil von ihm anzulegen. Und tatsächlich verbuchte er beim OLG München zusätzliche Erfolge. Das Urteil des OLG listet viele der Vorteile auf, die Jameda zahlenden Kunden, nicht aber den Inhabern eines Basisprofils gewährt. Und solange diese Vorteile bestehen, darf Jameda kein neues Basisprofil des Arztes ohne sein Einverständnis anlegen. Damit entfällt auch die Basis für eine Bewertung auf Jameda.

Bewertungen beeinflussen die Arztwahl

Bewertungen sind relevant für Patienten. Laut einer Studie sind sie im Durchschnitt für 34 Prozent ein wichtiges Kriterium bei der Arztwahl. Besonders wichtig sind sie bei den 16- bis 29-Jährigen (40 Prozent), aber auch 25 Prozent der über 65-Jährigen vertrauen auf sie. Ein Problem sind gekaufte Bewertungen, von denen unter anderem Portale zur Ärztebewertungen wohl nicht immer frei sind. Das lässt zumindest ein Radiofeature aus dem Februar 2021 vermuten. Jameda widerspricht möglichen Vorwürfen auf seiner Internetseite zur Qualitätssicherung. Man veröffentliche und prüfe Be­wertungen auf Basis rechtlicher Vorgaben, heißt es dort.

Ärzte erhalten die Hoheit über ihre Daten zurück

Gerichtshammer und Stethoskop

Christian Wagner begrüßt das Urteil des OLG München. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender der SGB V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag. Aus seiner Sicht trägt die Entscheidung des Gerichts dazu bei, dass Ärzte die Hoheit über ihre Daten zurückerhalten. Jameda darf laut OLG-Urteil zum Beispiel kein Profil ohne Einwilligung des Klägers veröffentlichen, wenn zahlende Premiumkunden (in der Art und Weise wie bisher) in ihrem Profil mehr Leistungen angeben können als nicht zahlende. Allerdings veraltet das Urteil möglicherweise bereits durch kleinere Änderungen in den Jameda-Leistungen für Premiumkunden. Darüber hinaus muss man abwarten, ob das Verbot bestehen bleibt. Die Sache liegt jetzt beim Bundesgerichtshof.

Völlig neu ist der Streit um das Bewertungsportal nicht

Der Bundesgerichtshof hatte Ende 2021 bereits einen ähnlichen Fall beurteilt. Auch in ihm ging es unter anderem um unterschiedliche Möglichkeiten der Leistungspräsentation für zahlende und nicht zahlende Kunden auf Jameda. Damals begründete diese Ungleichbehandlung aus Sicht des BGH keinen Unterlassungsanspruch. Jameda muss den Basiseintrag eines Arztes deshalb also nicht löschen, wenn der Arzt es verlangt. Wie wird der BGH das Urteil des OLG München bewerten? Ähnlich? Anders? Es bleibt schwierig. Bis auf Widerruf ist es wohl abhängig vom individuellen Fall, wann Ärzte die Löschung ihres Profils bei Jameda einfordern können. Christian Wagner sieht in den bisherigen Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts München dennoch positive Signale. Sie könnten Ärzten durchaus Mut machen, gegen unerwünschte Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen.

Bildnachweis: Bild 1: ©iStock/s-cphoto, Bild 2: ©iStock/Creativeye99

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