Doctor wirking in his office

Nachweisgesetz: Auslöser für eine Vielzahl von Prozessen?

Marc Dannenbaum
05.08.2022
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber auch dazu, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen. Das klingt einfach, ist es aber nicht. Vor allem, weil seit August 2022 viel Neues zu beachten ist …

Sperriger Titel mit vielen kleinen Tretminen

Das sogenannte Nachweisgesetz ist im deutschen Recht im Prinzip kein neues, aber es wurde im Juni auf Grundlage der „Arbeitsbedingungenrichtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU“ neu gefasst. Die präzise Bezeichnung lautet dabei „Richtlinie (Eu) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“.

„Hinter diesem sperrigen Titel lauern in unserem Land viele kleine Tretminen, die in Zukunft Auslöser für eine Vielzahl von Prozessen vor den Arbeitsgerichten sein können, wenn Praxisinhaber jetzt nicht schnell handeln“, sagt Christian Wagner, Gründer der Anwaltsplattform advomeda und Justiziar von mediorbis. Das gilt seiner Meinung nach vor allem, weil das neugefasste Gesetz einen sehr breiten Anwendungsbereich umfasst und die Rechte der Arbeitnehmer erweitert.

Bußgelder bis zu 2.000 Euro pro Vertrag

Auf die Frage, was Ärzte jetzt zu tun haben, hat der mediorbis-Justiziar einen klaren Rat – und eine Warnung: „Ich möchte allen Praxisverantwortlichen empfehlen, jetzt alle Arbeitsverträge ändern zu lassen und das aus zwei guten Gründen: Erstens werden bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz Bußgelder von bis zu 2.000 Euro pro Vertrag fällig und zweitens schwächen unzureichende Arbeitsverträge die ohnehin schon schwierige Position des Arbeitgebers vor Gericht noch weiter.“

Christian Wagner weist zusätzlich daraufhin, dass Verträge, die vor dem 1. August 2022 in Kraft traten, nur dann geändert und ausgehändigt werden müssen, wenn dies vom Arbeitnehmer gefordert wird. Aber: „Die Frist, die damit verbunden ist, beträgt nur sieben Tage und das ist eine denkbar kurze Zeitspanne. Ich kann nur dringend empfehlen jetzt alles Verträge prüfen und ändern zulassen, um ein Bußgeld zu verhindern.“

Die Richtlinie im Überblick

Mit dieser Einschätzung könnte der Justitiar ziemlich richtig liegen. Das zeigt auch der Blick auf die Zusammenfassung zur Richtlinie, die sich auf der Website der Europäischen Kommission dazu findet:

• ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form;

• Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses;

• Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln und Einschränkungen für Unvereinbarkeitsklauseln;

• Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeitplan unvorhersehbar ist (z. B. Arbeit auf Abruf);

• Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch für Null-Stunden-Verträge;

• Anspruch auf schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen;

• Anspruch auf kostenlose obligatorische Fortbildung im Falle der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer solchen Fortbildung.

Dazu kommt auch eine neue Informationspflicht der Arbeitgeber über das korrekte Vorgehen im Kündigungsfall – mit Kündigungsfrist und Angabe des Zeitraums, in dem eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann.

Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Gesetze

„Die Übernahme der Arbeitsbedingungenrichtlinie in deutsches Recht hat auch Folgen für eine ganze Reihe anderer Gesetze, wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Berufsbildungsgesetz oder auch die Gewerbeordnung“, erläutert Christian Wagner. Und was ist mit den Altverträgen? „Arbeitnehmer mit Verträgen, die vor dem 1. August dieses Jahres geschlossen wurden, können eine Aktualisierung verlangen.“ Als nur ein Beispiel zum Umfang der Änderungen nennt er, dass Angaben zu Ruhepausen, Ruhezeiten oder auch Schichtsystemen und Schichtrhythmen schriftlich festzuhalten sind. Dazu kommen Schichtänderungen oder detaillierte Angaben zu Überstunden oder die Zusammensetzung und Höhe des Entgelts.

Bild 1: ©iStock / izusek, Bild 2: ©iStock / Drazen Zigic

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