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Neulandmethoden können juristisch dünnes Eis bedeuten

Mira Ross-Büttgen
24.11.2021

Neulandmethode klingt seltsam antik, beschreibt in der Medizin aber das Gegenteil: neue, aber noch nicht ausreichend erforschte Therapien. Wer Neulandmethoden anbietet, muss genau darauf hinweisen, sonst drohen empfindliche Geldstrafen.

Fünf OPs, um eine OP zu korrigieren

Belastungsharninkontinenz, mit dieser Diagnose kam eine heute 65-jährige Frau im April 2008 aus der urodynamischen Sprechstunde einer Klinik in Siegen. Die Ärzte schlugen ihr die Implantation eines Netzes zur Stabilisierung des Beckenbodens bei Senkungsbeschwerden vor. Die Frau willigte ein und wurde noch im selben Monat operiert.

Unmittelbar darauf begannen die Beschwerden. Schmerzen beim Geschlechtsverkehr (Dyspareunie) und restliche Harninkontinenz. Was die Ärzte der Patientin verschwiegen hatten: die Netz-Implantation war 2008 noch eine Neulandmethode. Fünf weitere Operationen, in denen große Teile des Netzes wieder entfernt wurden, waren nötig. Trotzdem blieben chronische (persistierende) Schmerzen. Die Frau verklagte die Klinik, weil sie sich nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt fühlte.

Ohne Neulandmethoden droht Stillstand in der Medizin

Neulandmethoden sind wichtig, ohne sie gäbe es Stillstand in der Medizin. Aber gerade weil noch nicht alle Langzeitfolgen und Risiken einer OP bekannt sind, muss der Patient wissen, worauf er sich einlässt. „Wer von vorneherein umfänglich aufklärt, muss auch keine Schmerzensgeldforderungen befürchten“, sagt Christian Wagner, Fachanwalt für Medizinrecht beim Ärzteportal mediorbis.

Jurist Wagner empfiehlt, auf folgende Punkte besonders zu achten:

  • Weisen Sie Ihre Patienten explizit darauf hin, dass bei Neulandmethoden noch keine langfristigen Erkenntnisse über Erfolge und Risiken vorliegen.
  • Machen Sie darauf aufmerksam, dass eine eindeutige Abwägung von Nutzen und Risiken der Methode noch nicht abschließend möglich ist.
  • Machen Sie den Unterschied zu einer allgemein anerkannten Standardbehandlung klar und betonen Sie, dass die Neulandmethode noch nicht flächendeckend eingeführt ist.
  • Erklären Sie Ihren Patienten, dass bei der Behandlung auch Risiken in Betracht kommen, die Sie vorher nicht abschätzen können.
  • Beleuchten Sie die Unterschiede zur Standardalternative genau und verdeutlichen Sie die Abwägung zwischen Sicherheit der bewährten Methode und Chancen der Neulandmethode.
Neulandmethoden

Aufklären, auch wenn der Patient nicht explizit fragt

Die Aufklärungspflicht von Seiten des Arztes besteht übrigens auch dann, wenn der Patient nicht explizit nachfragt. Rechtsexperte Christian Wagner: „Jeder Patient muss in die Lage versetzt werden, Chancen und Risiken einer Behandlung selbst abwägen zu können.“

Ein neuer Trend in der Medizin geht sogar noch weiter: Shared Decision Making (SDM). Das bedeutet so viel wie gemeinsam entscheiden. Der Arzt versucht, den Patienten so weit zu informieren, dass der in der Lage ist, gemeinsam mit dem Fachmann eine Entscheidung über die zu wählende Therapie zu fällen. Dafür müssen beide Seiten dazu bereit sein, die übliche Ebene der Arzt-Patienten-Kommunikation zu verlassen.

Kennt der Patient Chancen und Risiken einer Neulandbehandlung, kann er selbst entscheiden, ob er sich den unbekannten Risiken einer neuen Behandlungsmethode aussetzen möchte oder ob er mit einer vielleicht weniger vielversprechenden Standardmethode auf Nummer Sicher gehen will.

Neulandmethoden: OP ohne hinreichende Aufklärung rechtswidrig

Kein Arzt ist dazu verpflichtet, immer auf den Behandlungspfaden der altbewährten Standardmethoden zu wandern. Er darf seinen Patienten Neulandmethoden empfehlen, wenn er diese für vielversprechender hält. Die Einwilligung zu so einer Behandlung ist jedoch nur dann rechtskräftig, wenn der Patient hinreichend aufgeklärt wurde. Auch über die möglichen Risiken.

35.000 Euro Schmerzensgeld

Der Frau mit der Inkontinenz wurden deswegen in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Hamm 35.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Az. 26 U 76/17). In erster Instanz waren es sogar 50.000 Euro.

 Das Gericht befand, dass

  • die Klägerin nicht ausreichend darauf hingewiesen worden war, dass es sich um ein Verfahren gehandelt hatte, dass 2008 nicht abschließend beurteilbar war.
  • sie nicht umfänglich über eventuelle auftretende, unbekannte Komplikationen aufgeklärt worden war.
  • die Patientin nicht in die Lage versetzt worden war, selbst die Chancen und Risiken der OP abwägen zu können.
  • die Einwilligung zur Behandlung deshalb unwirksam und somit rechtswidrig gewesen sei.

Der Siegener Klinik hatte auch nicht geholfen, dass die Ärzte der Frau eine alternative Methode vorgeschlagen hatten.

Netz-Implantationen sind übrigens auch heute noch eine große OP, die nur in darauf spezialisierten Kliniken vorgenommen werden sollte.

Bild 1: ©iStock / s-cphoto, Bild 2: ©iStock / Tinpixels

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