Im März gilt Impflicht für Mitarbeiter in Praxen

Noch wenige Tage – der Countdown läuft

Redaktion Mediorbis
17.02.2022

Im Dezember 2021 wurde der Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 im Bundestag zu einer beschlossenen Sache. Ab dem 16. März ändert sich damit in den Praxen einiges …

Die Impfquote in den Praxen? Regional sehr unterschiedlich

Es ist also nicht mehr lange hin und trotzdem sind nach einer Umfrage des Südwestrundfunks „noch mehrere zehntausend Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen ohne Impfschutz“. Dabei sei die Impfquote unter den Pflegekräften in Rheinland-Pfalz mit 92 Prozent am höchsten, während sie in Sachsen und Thüringen nur zwischen 60 und 70 Prozent liegt. Vielerorts ist es also an der Zeit, sich mit den wichtigsten Fragen zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 zu beschäftigen.

Welche Mitarbeiter sind betroffen?

Alle, die nicht nur wenige Minuten in einer Praxis oder Einrichtung beschäftigt sind: Ärzte, MFA, Pflegekräfte, Reinigungskräfte, Küchen- und Transportpersonal, Hausmeister, Lehrkräfte oder Praktikanten gehören dazu. Ausgenommen sind aber die Patienten und mögliche Begleitpersonen. Zu den Orten, in denen die Impfpflicht gilt, gehören

  • Arzt- und Psychotherapeutenpraxen
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • ambulante Pflegedienste und Einrichtungen
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Eine noch differenziertere Darstellung findet sich auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.

Was muss nachgewiesen werden? 

Alle Mitarbeiter in Praxen, Kliniken, Reha- und Pflegeeinrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 entweder einen Nachweis über die vollständige Schutzimpfung gegen COVID-19 oder einen Genesenennachweis auf den Tisch legen. Alternativ reicht auch ein ärztliches Attest für alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Das Gesundheitsamt kann in diesem Zusammenhang Nachweise anfordern, um zu kontrollieren, ob die Regelungen eingehalten werden.

Was gilt bei Mitarbeitern ohne Nachweis?

Die Praxis muss die Mitarbeiter ohne Impf- oder Genesenennachweis, die schon vor dem 16. März 2022 angestellt waren, ab dem 16. März 2022 an namentlich dem Gesundheitsamt melden. Sollte das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot verhängen, darf die Praxis den jeweiligen Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen. Dabei gilt das Beschlussdatum. Aber: Die betroffenen Mitarbeiter müssen nicht zwangsläufig gekündigt werden. Dabei kann aber das Gesundheitsamt die Beschäftigung untersagen und auch ein Betretungsverbot verhängen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen.

Wann muss ein neuer Nachweis vorgelegt werden?

Nach Ablauf der Gültigkeit. Genesenennachweise sind zum Beispiel zurzeit drei Monate gültig. Ein neuer Nachweis muss innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Ablauf auf den Tisch. Passiert das nicht, muss wiederum eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.

Was gilt bei Neueinstellungen?

Den Fokus auf die Arztpraxen gelegt, sagt die neue Regel, dass der Praxisinhaber ab dem 16. März 2022 keine Mitarbeiter einstellen darf, die keine Impfung haben oder zu den Genesenen gehören.

Was droht bei Verstößen?

Sowohl bei der Nichtmeldung an das Gesundheitsamt wie auch bei der Beschäftigung von Mitarbeitern, für die kein Nachweis einer Impfung oder Genesung vorliegt, droht ein Bußgeld. Dazu Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis: „Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass nicht nur den Mitarbeitern eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro droht. Sie droht auch den Einrichtungen, die Ungeimpfte beschäftigen oder ihrer Meldepflicht an das Gesundheitsamt nicht nachkommen.“

Und was ist bei einem Verdacht auf einen gefälschten Impfpass?

Wenn tatsächlich gefälschte Nachweise vorgelegt werden, dann liegt eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, die auch sofort dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Meist dürfte dann auch eine fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung möglich sein. Wie sich Fälschungen auf die Spur kommen lässt und welche Schritte einzuleiten sind, ist in einem eigenen Beitrag zusammengestellt.

Bild 1: ©iStock / sturti, Bild 2: ©iStock / skynesher

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