CBD-Produkte

CBD-Produkte: Vorsicht bei Heilversprechen

Mira Ross-Büttgen
11.11.2022

CBD ist mittlerweile sehr bekannt. Viele hoffen auf Heilung durch das Cannabinoid oder erwarten andere positive Wirkungen. CBD birgt Chancen: auch auf gute Geschäfte. Deshalb kamen in den letzten Jahren viele CBD-Produkte mit verschiedensten Versprechen auf den Markt. Aber nicht alle sind erlaubt. Das bestätigt jetzt das Verwaltungsgericht Trier mit einem Urteil.

Sind diese CBD-Produkte Arzneimittel?

Klägerin war ein Unternehmen aus Trier, das ein CBD-haltiges Pulver für Hunde und eine CBD-Hautcreme für Menschen im Sortiment hatte. Das Unternehmen klagte gegen eine Unterlassungsverfügung des rheinland-pfälzischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV). Das Landesamt hatte dem Unternehmen den Vertrieb der beiden Produkte mit dem Hinweis untersagt, dass es sich um Präsentationsarzneimittel handelt und beide Produkte seien als Arznei nicht zum Vertrieb in Deutschland zugelassen.

Präsentationsarzneimittel sind die in Paragraf 2, Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden, um Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten“.

Für die Zulassung von Human-Arzneimitteln ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig. Dagegen kümmert sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit um die Zulassung von Tierarzneimitteln. Das Unternehmen aus Trier besaß tatsächlich für keines der beiden Produkte eine passende Arzneimittelzulassung. Aus seiner Sicht war die allerdings auch gar nicht nötig. Es wertete seine eigenen Produkte als Ergänzungsfuttermittel beziehungsweise Kosmetikartikel und therapiebegleitende Pflege bei Hauterkrankungen und klagte gegen die Unterlassungsverfügung. Das Verwaltungsgericht Trier wies diese Klage aber ab.

CBD-Produkte: ein Markt mit vielen Versprechen

CBD-Produkte-Markt: viele Euro-Scheine

Viele Unternehmer erwarten Großes vom CBD-Markt in Deutschland. Das Interesse an dem Cannabinoid wächst stetig. 2020 kannten bereits 64 Prozent der für eine Studie befragten 16- bis 29-Jährigen den Begriff CBD. 2019 waren es erst 35 Prozent. Bei den 30- bis 49-Jährigen gelang im selben Zeitraum ein Sprung von 33 auf 57 Prozent. Das ergab eine von Statista veröffentlichte Umfrage der EARSandEYES GmbH aus 2020. Dass CBD die Chance auf gute Geschäfte birgt, zeigen andere Analysen. So schätzten die Analysten der auf Hanfmärkte spezialisierten Brightfield Group den europäischen CBD-Umsatz 2019 auf 343 Millionen Euro. Für 2025 prognostiziert das Unternehmen einen Umsatz von 1,4 Milliarden Euro. Solche Prognosen haben jedoch einen relativ große Unsicherheitsfaktor. Die Wachstumschancen auf europäischen Märkten hängen von vielen Regularien ab, die sich kaum prognostizieren lassen.

CBD als Substanz gilt in Deutschland nicht als Betäubungsmittel, im Gegensatz zu Cannabisblüten. Sie werden selbst dann als Betäubungsmittel eingestuft, wenn sie vor allem CBD und kaum psychoaktives THC enthalten. CBD-Blüten als Arzneimittel? Das ist erlaubt, aber nur auf ärztliches Rezept. CBD in Kosmetik? Ebenfalls erlaubt. CBD-Öl als Nahrungsergänzungsmittel? Nicht erlaubt. CBD gilt in der Europäischen Union als Novel-Food. Es benötigt deshalb eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel, die CBD noch nicht hat und vorerst nicht bekommt. Der Europäische Gerichtshof und die Weltgesundheitsorganisation stufen CBD allerdings nicht als Suchtmittel ein. Das könnte die Chancen auf künftige Zulassungen steigern.

Arzneimittel? Ist bisweilen selbst das, was keiner so nennt

Im Fall aus Trier folgte das Gericht am Ende der Einschätzung des Landes: Die CBD-Produkte des Trierer Unternehmens seien als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Den Vertrieb zu untersagen, war damit laut Urteil des Gerichts rechtmäßig. Der Begriff des Präsentationsarzneimittels sei nach EU-Recht und EU-Rechtsprechung weit auszulegen. Er umfasst auch ein Produkt, bei dem:

bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass es in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten hat“.

Genau diesen Eindruck hat das Trierer Unternehmen nach Ansicht des Gerichtes bei seinen Produkten vermittelt. So hatte es zum Beispiel auf Instagram eine Story mit dem Hinweis veröffentlicht, dass das Hautpflegeprodukt „bei zahlreichen Hautkrankheiten eine erfolgreiche Therapiemaßnahme darstellen“ kann. Beim Tierprodukt entstand laut Gericht der Eindruck, „das Präparat sei jedenfalls auch zur Behandlung von (Gelenk-)Krankheiten bei Hunden bestimmt“.

Bild 1: ©iStock/GeorgePeters, Bild 2: ©iStock/tomograf

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