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Versicherungsschutz endet nach Feierabend

Mira Ross-Büttgen
09.11.2021

Ein Mann bricht auf einem Volksfest zusammen, ein zufällig anwesender Arzt eilt zur Hilfe, begeht aber einen schwerwiegenden Fehler. Jetzt hat der Arzt ein Problem, auch versicherungstechnisch.

Jeder Arzt hat eine Berufshaftpflichtversicherung. Wenn die aber keinen Strafrechtsschutz beinhaltet, endet der Versicherungsschutz am Feierabend. Die Crux an der Sache aber ist, dass Ärzte 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche Ärzte sind. Und wenn sie in ihrer Freizeit ehrenamtlich helfen – was sie wie jeder andere auch müssen –, dann ist ein Behandlungsfehler ein Behandlungsfehler. Nur eben kein versicherter Behandlungsfehler.

Die Grenzen der Berufshaftpflicht

Die Berufshaftpflicht hilft bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden auf zwei Arten:

  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Eintritt bei berechtigten Ansprüchen

Über diese klassischen Haftpflichtleistungen hinaus bietet der Strafrechtsschutz zusätzlich die Kostenübernahme bei Gerichtsverfahren.

Sven Seiler, Experte für Ärzteversicherungen beim Medizinerportal mediorbis, rät seinen Klienten, beim Abschluss genau hinzuschauen: „In einer guten Berufshaftpflicht ist der erweiterte Strafrechtsschutz bereits vorgesehen. Ist dies bei Ihrer Versicherung nicht der Fall, sollten Sie Ihren Berater unbedingt auf diese Zusatzleistung ansprechen, um sich wirklich hundertprozentig absichern zu können.“

Nur damit sind Ärzte auch im Rahmen eines Strafverfahrens und bei privaten Haftungsfällen rundum abgesichert.

Verlust der Approbation, Entzug der
Kassenzulassung – die Liste ist lang

Versicherungsexperte Sven Seiler nennt dazu zwei Beispiele:

  1. Ein angestellter Mediziner befindet sich auf einem Volksfest. Plötzlich ruft jemand nach einem Arzt, weil ein Besucher umgekippt ist. Natürlich zögert der anwesende Klinikarzt keine Sekunde und leistet erste Hilfe. Ab diesem Moment gilt er auch beim feierabendlichen Volksfestbesuch nicht mehr als Privatperson. Über seinen Arbeitgeber ist er jedoch in dieser Situation nicht haftpflichtversichert.
  2. Ein Behandlungsfehler kann nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung nach sich ziehen. Dann ist auch eine Freiheitsstrafe nicht mehr ausgeschlossen. Weitere gravierende Folgen könnten Widerruf der Approbation, Entzug der Kassenzulassung oder gar Berufsverbot sein. Hat der Arzt keinen Strafrechtsschutz in seiner Police, bleibt er auf den Anwalts- und Prozesskosten sitzen.

Die Sache mit der Berufshaftpflicht für Ärzte ist also komplizierter als sie auf den ersten Blick erscheint. Beratung ist wichtig, damit jede medizinische Lebenslage abgesichert ist.

Die Arzt-spezifischen Berufsrisiken:

  • Gesteigerte Ansprüche moderner Patienten
  • Erwartungen, alle Diagnosemöglichkeiten ausschöpfen zu können
  • Erweiterte Aufklärungspflichten, z. B. über Zuzahlungen
  • Rechtsprechung entwickelt sich zugunsten der Patienten
  • Höhere Lebenswartung bringt neue Herausforderungen mit sich
  • Sozialversicherungsträger forschen systematisch nach Haftungsfällen

Solche und andere Fehler

Ärzte sind auch Menschen. Und Menschen machen Fehler. Aus diesem Grund gibt es die Berufshaftpflichtversicherung.

Allerdings gibt es solche und andere Fehler:

Solche Fehler können z. B. gebrochene Rippen bei einem Wiederbelebungsversuch sein. Damit muss der Gerettete rechnen. Im Zweifel muss er froh sein, mit ein paar gebrochenen Rippen davongekommen zu sein.

Bei anderen Fehlern schwebt der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Raum. Dann reicht die Berufshaftpflichtversicherung allein nicht mehr aus. Und das gilt nicht nur für grobe Behandlungsfehler mit schwerwiegenden physischen Folgen: Einem Arzt, der seine Patientin in die Psychiatrie eingewiesen hatte, wurden z.B. ein fehlerhaftes Gutachten und grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Gerichtliche Gutachter beurteilten den Fall anders als der einweisende Arzt, die Frau wurde daraufhin aus der Psychiatrie entlassen und klagte.

Ohne die Zusatzleistung Strafrechtsschutz in der Haftpflichtversicherung hätte der betroffene Arzt sämtliche Kosten rund um das Strafverfahren selbst tragen müssen.

Bild 1: ©iStock / menonsstocks, Bild 2: ©iStock / piranka

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