Krankschreibung für drei oder sieben Tage
Seit mehr als einem Jahr können Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit feststellen – eine echte Erleichterung während der Corona-Pandemie. Das galt aber nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits als Patient bekannt waren. Zukünftig können auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die in der Praxis noch nicht vorstellig waren. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt gefasst.
Aber: Es gibt Unterschiede bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung. Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu drei Kalendertagen möglich, für bekannte Versicherte bis zu sieben Kalendertagen. Ein Anspruch auf die Krankschreibung per Videosprechstunde besteht dabei nicht.
Die Videosprechstunde als gleichberechtigte Alternative
Dr. Monika Lelgemann, Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen sagt zu den beschlossenen Richtlinienänderungen: „Das Feststellen einer Arbeitsunfähigkeit wird nun generell per Videosprechstunde möglich – sofern die Symptomatik eine solche Abklärung zulässt. Sie ergänzt damit als gleichberechtigte Alternative den bisherigen Standard der unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt.“
Beschluss noch nicht wirksam
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dabei ist wichtig zu bedenken, dass auch die Corona-Sonderregelung noch in Kraft ist. Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis, sagt dazu: „Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss hat keinen Einfluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde im Rahmen der Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung. Sie gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2021. Danach können Ärzte ihre Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch nach einem Telefonat bis zu sieben Kalendertage krankschreiben. Und: Einmalig kann die Verlängerung der Krankschreibung für sieben weitere Kalendertage erfolgen.“
Nicht für alle Krankheiten geeignet
Wichtig bleibt, dass auch nach dem Beschluss des G-BA gilt, dass die entsprechende Krankheit auch eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen muss. Und ebenfalls zentral: Die Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist weiter nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Den Hintergrund bildet dabei die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA. In ihr ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – die sogenannte Krankschreibung – von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten.
Idealer Anlass für Praxen, die Videosprechstunde einzuführen
Die Ausweitung der Krankschreibung durch die Videosprechstunde kann für viele Praxen der ideale Zeitpunkt sein, jetzt doch noch auf den Zug der Online-Konsultation aufzuspringen. Zumal die Vorteile der Videosprechstunde – auch ganz unabhängig von der laufenden Corona-Pandemie – bestehen bleiben: Weniger Wartezeiten, keine Anfahrt für Menschen, die schlecht zu Fuß sind, keine Infektionsgefahr, straffere Praxisabläufe und … und … und …
Die Videosprechstunde ist dabei keine Frage der Technik. Arzt und Patienten brauchen hier wenig und vor allem fast ausschließlich vertraute Technik. Ein Punkt, der für Unsicherheit sorgen kann, ist der Datenschutz. Jurist Wagner, der auch ein Experte auf dem Gebiet des Datenschutzes ist, kann die Bedenken nachvollziehen: „Verstöße gegen den Datenschutz wiegen schwer und können datenschutzrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen haben. Deshalb bieten wir bei mediorbis das komplette Paket für Arztpraxen an – von der Bedarfsermittlung, der Einrichtung der Technik bis zur datenschutzrechtlichen Absicherung.“
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