Krankschreibung_zum_Anklicken

Kein Gespräch, kein gelber Zettel

Marc Dannenbaum
12.01.2022

Werbung für eine „Krankschreibung ohne Arztbesuch“ bei Bagatellerkrankung wie „Magen-Darm“ oder Regelschmerzen ist unzulässig. Es drohen Geldstrafen und Ordnungshaft.

Werbung für die Krankschreibung zum Zusammenklicken

Der Wunsch, auf einen Arztbesuch zu verzichten, ist verständlich, wenn es zum Beispiel um einen grippalen Infekt geht. Krankschreibung muss trotzdem sein, denn niemand würde sich in dieser Zeit auch nur mit den leisesten Symptomen irgendeiner Erkältungskrankheit aus dem Haus wagen. Eine Ärztin aus Hamburg hatte diesen Bedarf erkannt und bewarb ihre Praxis mit einer Krankschreibung zum Zusammenklicken. Ganz ohne Gespräch, nicht einmal per Videosprechstunde. Dabei konnten die Patienten auf einer Website einzelne Symptome auswählen, einige Fragen beantworten und die Dauer der Krankschreibung zwischen ein und drei Tagen angeben.

70.000 Ferndiagnosen und deutliche Urteile

Bei einer ersten Verhandlung vor dem Landgericht hatte die Ärztin sich mit dem Hinweis verteidigt, dass es bei 70.000 ausgestellten Krankschreibungen zu keiner einzigen Fehldiagnose gekommen sei. Überdies hätte dem Gericht die notwendige Sachkunde gefehlt, um qualifiziert darüber urteilen zu können, ob eine Diagnosestellung ohne jeglichen persönlichen Kontakt möglich sei. Das Gericht sah sich aber in der Lage, zumindest ein Urteil gegen die Ärztin fällen zu können. In der Berufung folgte jetzt das Oberlandesgericht Hamburg den Kollegen des Landgerichts. Danach muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen. Sollte sie dem Urteil zuwiderhandeln, drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Heilmittelgesetz und gesunder Menschenverstand

Christian Wagner, Co-Founder und Justiziar von mediorbis, sieht das Gericht aus seiner Perspektive voll im Recht: „Werbung für den AU-Schein oder ,gelben Zettel‘ zu machen, bei dem es im Vorfeld keinerlei persönlichen Kontakt gab, ist aus guten Gründen unzulässig. Hier spielt einerseits das Heilmittelwerbegesetz mit seinem §9 eine entscheidende Rolle. Anderseits sollte einem auch der gesunde Menschenverstand sagen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Zusammenklicken keinesfalls das persönliche Gespräch ersetzt.“ Dazu stellt sich noch eine wichtige Frage, wenn es um maschinell erstellte AU-Scheine geht: Was sagt der Arbeitgeber dazu – gerade im Streitfall?

Rechtsichere Alternative: die Videosprechstunde

Die Videosprechstunde ist in diesen Tagen das einfache Mittel der Wahl, wenn ein Gang in die Praxis vermieden werden soll. Die Kosten für die Einführung der Videosprechstunde in der Psychotherapie halten sich in engen Grenzen: Computer, Monitor, Kamera, Mikrofon, Lautsprecher oder ein Headset – mehr braucht es nicht. Wer sich mit der Technik oder dem Datenschutz nicht beschäftigen will, der setzt auf erfahrene Dienstleister, wie die IT-Spezialisten, Praxisberater und Juristen von mediorbis.

Bild 1: ©iStock / DNY59, Bild 2: ©iStock / courtneyk

Kontakt zu mediorbis

Bitte wählen Sie ein Thema aus...*
Bitte wählen Sie ein Thema aus...
Praxisbörse
Praxisabgabe
Praxisübernahme
Praxisbewertung
Praxisabgabe an Investoren
Unternehmensberatung für Ärzte
Steuerberatung für Ärzte
Fachanwalt Medizinrecht
Praxisberatung & Praxismanagement
Praxismarketing
Suchmaschinenoptimierung
Webdesign für Ärzte
Patientenakquise
Social Media Marketing
Medical Headhunting
IT Consulting
Ärzteversicherungen
Praxisfinanzierung
Hilfe & Support
Sonstiges

Suche