Cannabis Krankenkasse

Wenn die Kasse kein Cannabis zahlen will

Redaktion Mediorbis
16.12.2021

Wer eine schwerwiegende Krankheit hat, darf sich medizinisches Cannabis verschreiben lassen. Doch die Krankenkassen machen oft nicht mit. Jetzt hat ein Gericht ein Machtwort gesprochen.

Dronabinol: Das sind die Hürden für eine Kostenübernahme

Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse setzt das Recht auf eine medizinische Versorgung mit den Cannabis-Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon voraus. Dieses Recht besteht nur dann, wenn keine andere adäquate Behandlung zur Verfügung steht, die dem medizinischen Standard entspricht (§ 31 Abs. 6 SGB V). Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine positive Einwirkung“ auf die Krankheit. (Weitere Infos zu medizinischem Cannabis im großen mediorbis-Ratgeber)

Christian Wagner ist Fachanwalt für Medizinrecht bei mediorbis und schätzt, dass die Kassen in jedem dritten Fall die Kostenübernahme (zunächst) ablehnen: „Arzt und Patient haben dann einen Monat Zeit, Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Die Krankenkasse darf die Kostenübernahme in gewissen berechtigten Ausnahmefällen aber durchaus ablehnen“, so Wagner. Daher empfiehlt es sich, einen Fachanwalt prüfen zu lassen, ob ein Widerspruch oder sogar eine Klage Aussicht auf Erfolg hätten.

Um Streitfälle zu vermeiden, muss die Verschreibung von Cannabis oder Marihuana von vorneherein solide begründet werden. Der Patient muss außerdem seine Einwilligung zur Datenweitergabe an die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilen. Wer Cannabis von der Kasse bezahlt bekommen möchte, ist gut beraten, vor Behandlungsbeginn nachzufragen, ob die Kosten dafür übernommen werden. In der Anfrage müssen unter anderem alle bisherigen unwirksamen oder unverträglichen Therapieansätze aufgeführt sein.

Ärzten, die sich nicht mit den Formalitäten einer Cannabisverschreibung auskennen, stellt die KBV eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Im Falle einer Ablehnung bieten kompetente Fachanwälte wie Christian Wagner Rechtsberatung an.

Wann übernehmen die Kassen?

Für die Kostenübernahme von Cannabis durch eine Krankenkasse gibt es keine gesetzlich festgelegten Indikationen. Krankheiten, bei denen eine Cannabisbehandlung in Frage kommt, sind zum Beispiel Epilepsie, Multiple Sklerose, Fibromyalgie, Morbus Crohn oder bestimmte Krebserkrankungen. Auch steht nicht explizit im Gesetz, dass der Patient bereits austherapiert sein muss, um mit Cannabis behandelt werden zu dürfen.

Das BfArM sammelt anonymisierte Daten zur Wirksamkeit von Cannabis. Demnach sind Schmerzen mit 72 Prozent die häufigste Indikation für eine Verschreibung. Aber auch so unterschiedliche Krankheitsbilder wie Spastiken, Depressionen oder Migräne sind häufige Indikationen für den Einsatz von medizinischem Cannabis.

Generell ist die Verschreibung durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt, die sogenannte Höchstmengenverordnungen. Innerhalb von 30 Tagen darf der Arzt maximal 100 Gramm Cannabis in Form von getrockneten Blüten, 1 Gramm Cannabisextrakt oder 5 Gramm des Wirkstoffs Dronabinol verschreiben. Allerdings bestätigen auch in diesem Fall bestehende Ausnahmen die gesetzliche Regel.

Voraussetzungen für eine Behandlung mit Cannabis:

  • Eine andere Behandlung, die dem medizinischen Standard entspricht, steht entweder nicht zur Verfügung oder ist unverträglich.
  • Der Arzt hält eine andere Behandlungsmethode wegen der zu erwartenden Nebenwirkungen nicht für anwendbar.
  • Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.

Übernimmt die Krankenkasse Behandlungskosten für eine Cannabis-Therapie, ist der verschreibende Arzt zur Dokumentation (Begleiterhebung) verpflichtet.

Dronabinol

Ohne Dokumentation geht gar nichts

Im Rahmen der zwingend notwendigen Begleiterhebung übermittelt der Arzt folgende Informationen:

  • Alter und Geschlecht des Patienten
  • Diagnoseschlüssel
  • Dauer der Symptomatik
  • Vorherige Therapieansätze
  • Angaben zur Erlaubnis der Selbsttherapie
  • Verordnete Wirkstoffe, wie Dronabinol inklusive Dosierung und Anwendungsart
  • Therapiedauer
  • Angaben über weitere Medikamentenverschreibungen
  • Dokumentation der Wirkungen und Nebenwirkungen
  • Begründung eines eventuellen Therapieendes
  • Angaben über die Lebensqualität des Patienten
  • Fachrichtung des verschreibenden Arztes

Diese Daten erhält das BfArM in anonymisierter Form, der Patient muss vom Arzt über die Weitergabe informiert werden. Doch dann steht einer hoffentlich erfolgreichen Therapie nichts mehr im Wege.

Bild 1: ©iStock / Rocky89, Bild 2: ©iStock / bembodesign

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